Der Versicherungsnehmer hat die gegebenenfalls eintretende Rechtsnachfolge eines Versicherers auch in einem laufenden Verfahren grundsätzlich zu tragen, da hier kein Einspruchsrecht besteht.
Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer das Risiko einer eventuellen Unterversicherung seiner Sachwerte. Der Versicherer hat jedoch die Pflicht, den Versicherungsnehmer über die Berechnung und Einschätzung richtiger Versicherungswerte zu beraten.
Im Allgemeinen hat ein Versicherungsnehmer als Laie nicht den Überblick über die korrekte Einschätzungen von Gebäuden. Hierzu sollte ein Sachverständiger empfohlen werden beziehungsweise kann auch der Versicherer eine entsprechende Beratung vornehmen.
Verletzt der Versicherer seine Beratungspflichten, können im Schadenfall keine Abzüge wegen Unterversicherung vorgenommen werden, dies verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert