Hat der Mieter eines nach VGB 88 versicherten Wohngebäudes einen Brandschaden selbst verschuldet, so bleibt er weiterhin zur vollen Mietzahlung verpflichtet.
Des weiteren ist der Schaden des Versicherungsnehmers wegen Nichtzahlung der Miete vom Gebäudeversicherer nach § 3 Nr. VGB 88 somit nicht zu ersetzen, da der Mieter insofern für die Miete zahlungspflichtig ist.
Die Klage des Versicherungsnehmers wegen Schadensausgleich gegen den Versicherers wurde deshalb vom OLG abgewiesen!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Des weiteren ist der Schaden des Versicherungsnehmers wegen Nichtzahlung der Miete vom Gebäudeversicherer nach § 3 Nr. VGB 88 somit nicht zu ersetzen, da der Mieter insofern für die Miete zahlungspflichtig ist.
Die Klage des Versicherungsnehmers wegen Schadensausgleich gegen den Versicherers wurde deshalb vom OLG abgewiesen!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert