Obwohl im Antrag nur zwischen der Zeitwert- und Neuwertversicherung unterschieden wird, ist die Entschädigungsregelung, dass bei einem Neuwert von unter 40 Prozent im Schadensfalle nur noch der Zeitwert entschädigt wird, nicht intransparent und stellt keine unklare Klausel i. S. d. § 305c BGB dar.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), muss ein verständiger Versicherungsnehmer auch die AVB lesen und in den Klauseln zur Entschädigungsberechnung den Absatz zur 40-Prozent-Regelung erkennen können. Verlässt sich der Versicherungsnehmer auf den Antrag oder auf pauschal getroffene Aussagen der Agenten ist dies grundsätzlich nicht bindend. Hier wäre im Einzelfall zu prüfen, wie schwerwiegend das Fehlverhalten des Agenten war.
Der BGH gab der Revision des Versicherers statt und hob die pauschale Entscheidung des Oberlandesgerichts auf.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert