Wird in einem überdachten Feuerherd Papier oder Ähnliches verbrannt oder lagert unmittelbar neben dem Brandherd Holz, liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes vor, wenn das Feuer nicht beaufsichtigt wird.
Wenn der Direktionsbeauftragte des Versicherers (VR) dem Versicherungsnehmer (VN) schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so heißt das nicht, dass der VR seine Leistungspflicht anerkannt hat, sondern nur, dass der VR kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.
Die Anerkenntnis des Versicherungsfalls kann nur durch den VR selbst abgegeben werden, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/04) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Wenn der Direktionsbeauftragte des Versicherers (VR) dem Versicherungsnehmer (VN) schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so heißt das nicht, dass der VR seine Leistungspflicht anerkannt hat, sondern nur, dass der VR kein weiteres Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.
Die Anerkenntnis des Versicherungsfalls kann nur durch den VR selbst abgegeben werden, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/04) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert