Das versicherte Fahrzeug wurde gestohlen und der Versicherungsnehmer machte in der Schadenanzeige falsche Angaben zum Kilometerstand des Pkws. Nachdem er den Schlüssel ausgelesen hatte, stellte der Versicherer fest, dass die Angaben des Versicherungsnehmers falsch waren. Er verweigerte die Leistungen aufgrund von Obliegenheitsverletzung.
Nach Ansicht des Kammergerichts (KG) Berlin kann sich der Versicherer in solchen Fällen, außer bei nachweislichem Vorsatz des Versicherungsnehmers, nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Falschangabe nicht ursächlich für die Bestimmung der Schadenhöhe war und somit für den Versicherer konkret folgenlos blieb.
Das KG verurteilte den Versicherer zur entsprechenden Leistung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert