Im vorliegenden Fall verweigerte der Versicherer seine Schadenregulierung, da der Versicherungsnehmer den Einbruch nicht genügend nachweisen konnte. Auch das Vorhandensein der entwendeten Gegenstände konnte er nicht glaubhaft beweisen.
Vor Gericht konnte der Versicherungsnehmer keine Zeugen nennen, die glaubhaft beweisen konnten, dass die entwendeten Gegenstände existiert hatten. Folglich stand nur noch die beschädigte Wohnungstür zur Diskussion, für die der Versicherer aber ebenfalls keine Entschädigung zahlen wollte.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg weist die Beschädigung der Tür in jedem Falle auf einen versuchten Einbruchdiebstahl hin, sodass zumindest die Reparaturkosten der Tür bedingungsgemäß zu erstatten sind. Auch polizeilichen Ermittlungen führten zu der Einbruchsvermutung.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte teilweise Erfolg, der Versicherer musste die beschädigte Tür ersetzen.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert