Im Allgemeinen ist der Versicherungsnehmer (VN) seinem Versicherer (VR) gegenüber verpflichtet, zu beweisen, dass ein ein Einbruch vorliegt. Die reine Vermutung des VR, es bestünden bei den Spuren Unstimmigkeiten, reicht zur Leistungsverweigerung nicht aus.
Auch wenn der Einbruch durch eine Nebentür erfolgte und diese nur zugezogen und nicht nochmals verschlossen war, während der VN sein Haus für rund eineinhalb Stunden verlassen hatte, ist keine grobe Fahrlässigkeit gegeben.
Auch die Einrede des VR, der VN habe die geforderte "Stehlgutliste" nicht unverzüglich erbracht, kann nach den VHB 2000 nicht angewandt werden, da bedingungsgemäß nur die Einreichung ohne zeitlichen Rahmen zählt.
Der VN hatte vor dem Oberlandesgericht Schleswig Erfolg. Der VR wurde zur Leistung verpflichtet.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/18) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Auch wenn der Einbruch durch eine Nebentür erfolgte und diese nur zugezogen und nicht nochmals verschlossen war, während der VN sein Haus für rund eineinhalb Stunden verlassen hatte, ist keine grobe Fahrlässigkeit gegeben.
Auch die Einrede des VR, der VN habe die geforderte "Stehlgutliste" nicht unverzüglich erbracht, kann nach den VHB 2000 nicht angewandt werden, da bedingungsgemäß nur die Einreichung ohne zeitlichen Rahmen zählt.
Der VN hatte vor dem Oberlandesgericht Schleswig Erfolg. Der VR wurde zur Leistung verpflichtet.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/18) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
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Bild: © Gerd Altmann/
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert