Einburchsdiebstahl: Grob fahrlässige Herbeiführung?

Im Allgemeinen ist der Versicherungsnehmer (VN) seinem Versicherer (VR) gegenüber verpflichtet, zu beweisen, dass ein ein Einbruch vorliegt. Die reine Vermutung des VR, es bestünden bei den Spuren Unstimmigkeiten, reicht zur Leistungsverweigerung nicht aus.

Auch wenn der Einbruch durch eine Nebentür erfolgte und diese nur zugezogen und nicht nochmals verschlossen war, während der VN sein Haus für rund eineinhalb Stunden verlassen hatte, ist keine grobe Fahrlässigkeit gegeben.

Auch die Einrede des VR, der VN habe die geforderte "Stehlgutliste" nicht unverzüglich erbracht, kann nach den VHB 2000 nicht angewandt werden, da bedingungsgemäß nur die Einreichung ohne zeitlichen Rahmen zählt.


Der VN hatte vor dem Oberlandesgericht Schleswig Erfolg. Der VR wurde zur Leistung verpflichtet.

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Bild: © Gerd Altmann/

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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