In der Regel ist der Versicherungsnehmer seinem Versicherer gegenüber verpflichtet, zu beweisen, dass ein Einbruchs vorliegt. Wenn der Versicherer nur vermutet, dass es Unstimmigkeiten bei den Spuren gebe, reicht dies zur Leistungsverweigerung nicht aus.
Erfolgt der Einbruch durch einen Nebentür, die nur zugezogen und nicht verschlossen war, ist die Straftat dennoch nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden. Der Versicherungsnehmer hatte zudem sein Haus für circa eineinhalb Stunden verlassen.
Auch der Einwand des Versicherers, der Versicherungsnehmer habe die geforderte „Stehlgutliste“ nicht unverzüglich erbracht, kann nach den VHB 2000 nicht angewandt werden, da bedingungsgemäß nur die Einreichung ohne zeitlichen Rahmen zählt.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Oberlandesgericht Schleswig Erfolg, der Versicherer wurde zur Leistung verpflichtet .
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert