Nahm der Versicherer nach einem mutmaßlichen Einbruchdiebstahl eine vorläufige Entschädigung unter dem Vorbehalt der Rückforderung, nach Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten vor, so hat der Versicherer trotz dieser Klarstellung kein ungehindertes Forderungsrecht.
Der Versicherer muss anhand der Ermittlungsakten sodann beweisen, dass der behauptete Einbruchdiebstahl nach äußerem Bild nicht vorgelegen hat, um etwaige Zahlungen zurückfordern zu können.
Das OLG legte hier die Beweislast des Versicherers eindeutig klar!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/30) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Versicherer muss anhand der Ermittlungsakten sodann beweisen, dass der behauptete Einbruchdiebstahl nach äußerem Bild nicht vorgelegen hat, um etwaige Zahlungen zurückfordern zu können.
Das OLG legte hier die Beweislast des Versicherers eindeutig klar!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/30) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert