Einbruch/Raub: Stehlgutliste ist unerlässlich

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Neben der unverzüglichen Schadenmeldung und der Weisungsbeachtung des Versicherers (VR), hat der Versicherungsnehmer (VN) die selbstständige Pflicht, im Falle eines Einbruchdiebstahls oder Raubes unverzüglich eine Stehlgutliste der abhanden gekommenen Sachen, sowohl für die Polizei als auch für seinen VR, zu erstellen.

Unterlässt der VN dies mit der Begründung der VR schicke einen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens, so hat dies auf eine Berufung des VR auf Verletzung von Obliegenheiten keinen Einfluss.

Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg umfasst die Mitwirkungspflicht des VN die Erstellung einer Stehlgutliste.

Das OLG bestätigte die Auffassung des VR und wies die Klage des VN ab.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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