Der Versicherungsnehmer muss den Einbruchdiebstahl in das versicherte Gebäude nachweisen. Ein Keil in einer Nottür, um einen späteren Diebstahl vorzubereiten, ist keine "Gewalteinwirkung" gegen Gebäudebestandteile. Dies ist aber eine Grundvoraussetzung eines Einbruchdiebstahls.
Weiterhin berief sich der Versicherungsnehmer darauf, dass er mangelhaft belehrt worden sei. Dies betraf die Stehlgutliste, die er bedingungsgemäß unverzüglich hätte erstellen und bei der Polizei hätte einreichen müssen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln besteht keine Belehrungspflicht des Versicherers zum Einreichen einer Stehlgutliste. Rund ein Monat nach dem erfolgten Diebstahl kann jedenfalls nicht als unverzüglich angesehen werden, wenn bereits vor dem Diebstahl eine Bestandsliste beim Versicherungsnehmer vorlag.
Die Feststellungsklage des Versicherungsnehmers wurde vom OLG als unbegründet abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/30) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung:Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert