Während eines Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber ging aufgrund der Insolvenz auch ein Arbeitsverhältnis über. Rechtlich war der Arbeitnehmer nicht ausgeschieden.
Der Insolvenzverwalter des ehemaligen Arbeitgebers versuchte die für den Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung zur Insolvenzmasse heranzuziehen. Der Versuch war jedoch erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte das Begehren des Insolvenzverwalters ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert