Führt der Versicherungsnehmer nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) seinen Betrieb mit Hilfe von Geschwistern und unter Einnahme von starken Schmerzmitteln weiter, schließt dies eine BU noch lange nicht aus.
Der Versicherer hat im Fall einer Ablehnung der Leistungspflicht die volle Aufzeigelast. Hierbei genügt es nicht, durch allgemeine Hinweise die beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers aufzuzeigen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verurteilte den Versicherer auf Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert