Betriebliche Altersversorgung: GKV-Forderungen bei privater Finanzierung

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Der Arbeitgeber schloss für seinen Arbeitnehmer eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (bAV) ab. Später wurde das Arbeitsverhältnis beendet, der Arbeitgeber übertrug den Vertrag auf seinen Arbeitsnehmer als neuen Versicherungsnehmer und dieser finanzierte den Vertrag aus privaten Mitteln.

Die gesetzliche Krankenkasse (GKV)  des Versicherungsnehmers forderte von ihm die vollen Kassenbeiträge, wie bei einer herkömmlichen arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung.  Dies verstößt nach Ansicht des  Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)  gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.  Die Begründung: Wenn der Versicherungsnehmer  seine damalige bAV stillgelegt und einen gesonderten privaten Lebensversicherungs-Vertrag abgeschlossen hätte, wäre keine GKV-Beitragspflicht entstanden.

Das BVerfG lehnte die Beitragsforderung der GKV ab.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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