Berufung auf Fristablauf in der Unfallversicherung

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Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben erstmals vor Gericht auf den Ablauf der 15-monatigen Frist berufen. Dies gilt auch dann, wenn er vor Prozessbeginn schon eine ärztliche Feststellung in Auftrag gegeben hat und diese keine erheblichen psychischen Belastungen für den Versicherungsnehmer ergab.

Ohne zusätzliche Umstände kann man nicht von einem Verzicht auf Einhaltung der Frist seitens des Versicherers, ausgehen.

Der Versicherer ist nicht verpflichtet den Versicherungsnehmer auf die bei Schadenseintritt beginnenden Firsten für die Invaliditäts-Anmeldung und -Feststellung gesondert hinzuweisen. Es sei denn, eine Dauerschädigung ist erkennbar.

Der Versicherungsnehmer blieb gegen den Versicherer beim Oberlandesgericht Celle in dritter Instanz erfolglos.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/01) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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