Schließt der Versicherungsnehmer (VN) einen Lebensversicherungsvertrag mit einem BU-Zusatz ab und tritt er diesen Vertrag dann ab, so schließt die erfolgte Ablehnung auch die eventuellen Leistungen des BU-Zusatzes mit ein.
Der VN muss eine derartige Abtretung ab Anzeige beim Versicherers (VR) gegen sich gelten lassen. Übergibt der VN seine Police an den Zessionar, muss er eine Kündigung des Komplettvertrages gegen sich gelten lassen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des VR und wies die Klage des VN ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
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Autor(en): versicherungsmagazin.de