Laut der allgemeinen BUZ-Bedingungen ist die Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine neue Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen möglich, so auch bei unverändertem Gesundheitszustand.
In diesem Fall verwies der Versicherer eine Frisörin auf den neuerlernten Beruf der Kauffrau für Bürokommunikation. Obwohl die Versicherungsnehmerin lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag erhielt, ist die Verweisung zumutbar.
Die Klage der Versicherungsnehmerin blieb auch vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ohne Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert