Der Versicherungsnehmer gab dem Versicherer keine Freigabe, sodass dieser im Leistungsfall die aktuellen Gesundheitsdaten sowie jene, die vor Abschluss des Vertrages vorlagen nicht einsehen oder prüfen konnte.
Der VN berief sich auf sein Geheimhaltungsinteresse und verweigerte die Herausgabe der Daten, verlangte aber dennoch die Versicherungsleistungen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg sah hier kein übergelagertes Schutzinteresse des VN und bestätigte die Prüfungsinteressen des VR.
Die Klage des VN auf informationelle Selbstbestimmung hatte keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/37) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der VN berief sich auf sein Geheimhaltungsinteresse und verweigerte die Herausgabe der Daten, verlangte aber dennoch die Versicherungsleistungen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg sah hier kein übergelagertes Schutzinteresse des VN und bestätigte die Prüfungsinteressen des VR.
Die Klage des VN auf informationelle Selbstbestimmung hatte keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert