In der Regel ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Gesundheitsfragen des Versicherers im Antragsformular, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
Dabei darf er sich weder auf Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht beschränken, noch eine Auswahl von weniger gewichtigen Gesundheitsbeeinträchtigungen treffen und diese verschweigen.
Dennoch entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nun, dass es dem Versicherungsnehmer freigestellt ist, offenkundig belanglose, sowie bald vergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht anzugeben. Der Versicherungsnehmer habe durch die Nichtangabe noch keine Obliegenheitsverletzung begangen.
Der Versicherungsnehmer hatte letztendlich vor dem BGH Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert