Beratung im Sozialversicherungsrecht erlaubt?

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Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmaklern ist eine Beratung im Sektor Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Vermittlungsaufgaben, wie bei Vermittlung von Verträgen der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge, als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) erlaubt.

Bietet die Maklerin oder der Makler hingegen seinen Kundinnen und Kunden an, Prüfungen oder Befreiungen im Sozialversicherungsrecht zu bearbeiten oder auch Kontakt mit Behörden aufzunehmen, ist dies keine erlaubte Nebenleistung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klärte hier eindeutig die Frage: „Was ist eine Nebenleistung im Sinne des RDG?“

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/07) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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