Schließt ein Versicherungsnehmer eine Sterbegeldversicherung für anfallende Bestattungs- oder Grabpflegekosten ab und muss er zu einem späteren Zeitpunkt Sozialleistungen beantragen, kann diese Versicherung nicht vollständig verwertet werden.
Rund 450 Euro sind als geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII anzusehen. So lautete die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe.
Das Gericht stimmte der Verwertung der Sterbegeldversicherung nicht zu.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert