Diesem Urteil liegt eine Haftpflichtversicherung mit einem Einschluss von Gewahrsamsschäden zugrunde. Der Fahrzeuglenker blickte nach dem Überfahren eines Schlagloches zurück, verriss dadurch das Lenkrad und kam von der Straße ab. Es ist kein Betriebsschaden, wenn ein geliehener Traktor, wegen eines Fahrfehlers instabil wird und deshalb in einen Graben stürzt und beschädigt wird.
Eindeutig ist ein ersatzpflichtiger Gewahrsamsschaden gegeben, da der Fahrzeuglenker, durch ein plötzliches Ereignis von der Straße abgekommen ist. Ein Bedienungsfehler liegt hier nicht zugrunde.
Der Klage des Versicherungsnehmers wegen Schadenregulierung gegen den Versicherer wurde vom Oberlandesgericht Hamm stattgegeben.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert