Ausschluss psychischer Erkrankung beim Arbeitsunfähigkeitszusatz rechtens

Es klagte ein Versicherungsnehmer wegen unrechtmäßiger Benachteiligung. Der Versicherer hatte im Arbeitsunfähigkeitszusatz einer Restschuldlebensversicherung einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen vorgesehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe betrachtete dieses Ausschluss für rechtens. Die Begründung: Der Ausschluss könne analog dem Ausschluss in einer Unfallversicherung nicht als unrechtmäßig, überraschend oder als unangemessene Benachteiligung des Versicherten betrachtet werden. Aber: Bei eigenständigen Verträgen, wie bei der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sei ein solcher Ausschluss jedoch nicht möglich.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/07) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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