Hat der VN dem VR nach im Versicherungsverhältnis getroffenen Vereinbarungen Auskunft erst auf Verlangen des VR zu geben, bestimmt sich nach Art, Reichweite und dem Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zum Versicherungsfall und der daraus entstehenden Leistungspflicht des VR zu machen hat.
Unterhalten, wie in diesem Fall, mehrere VN einen Vertrag, so besteht ein einziger und unteilbarer Versischerungsanspruch zur gesamten Hand. Verletzt also einer der VN eine Obliegenheit, so müssen sich dies auch alle anderen VN zurechnen lassen.
Die Klage eines Versicherten wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/08) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild:© Gerd Altmann/
Unterhalten, wie in diesem Fall, mehrere VN einen Vertrag, so besteht ein einziger und unteilbarer Versischerungsanspruch zur gesamten Hand. Verletzt also einer der VN eine Obliegenheit, so müssen sich dies auch alle anderen VN zurechnen lassen.
Die Klage eines Versicherten wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/08) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): versicherungsmagazin.de