Der Versicherungsnehmer erhielt nach einer Beinamputation eine Prothese mit computergesteuertem Kniegelenk. Diese musste nach 24 Monaten zur Inspektion beim Hersteller. Dabei wurde sie von der Orthopädiewerkstatt mit einem Gel-Liner ausgestattet, um die Passgenauigkeit und den Halt zu gewährleisten und Druckstellen am Bein vorzubeugen.
Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme ab und berief sich darauf, dass Kosten für den Ersatz von Beinprothesen innerhalb von drei Kalenderjahren nur einmalig übernommen werden würden. Die entstandenen Kosten seien auch nicht notwendig gewesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Wartungskosten für versicherte Hilfsmittel vom Versicherer gleichfalls zu tragen, um deren Betriebssicherheit zu gewährleisten. Die Berufung auf die dreijährige Wartezeit zum Ersatz von Hilfsmittel greift hier nicht, denn es wurde kein weiteres Hilfsmittel angeschafft, sondern nur das bestehende Hilfsmittel gewartet und angepasst.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte Erfolg, der BGH sah die Leistungspflicht des Versicherers eindeutig als gegeben an.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert