Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für Angestellte während Dienstreisen auch auf Hin- und Rückfahrten von Tagungsorten zu Hotels oder anderen Unterkünften.
Hier verletzte sich der Beschäftigte, der auf dem versicherten Dienstweg überfallen wurde, bei dem Versuch seine geklaute Geldbörse vom Dieb wieder zu erlangen. Das Landessozialgericht (LSG) Hessen sah hier jedoch kein versichertes Ereignis im Rahmen des gesetzlichen Unfall-Schutzbedürfnisses.
Die Klage des Beschäftigten hatte vor dem LSG keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert