Ist der Vermittler (VM) mit einem Versicherer (VR) so wirtschaftlich verbunden, dass ihm seine selbstständige Entscheidungsbefugnis fehlt, liegt ein so genanntes Eigengeschäft des VM vor, welches keinen Provisionsanspruch des VM gegen den Versicherungsnehmer (VN) rechtfertigt.
Haben VM und VN eine gesonderte Provisionsvereinbarung geschlossen, entfällt der Provisionsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des vermittelten Versicherungsvertrages nicht. Der Grundsatz „die Courtage teilt das Schicksal der Prämie“, gilt nur dann, wenn die Provision des VM vom VR zu zahlen ist.
Ein Provisionsanspruch von 7,79 Prozent der Versicherungsprämie in Lebensversicherungen ist nicht sittenwidrig.
Das Oberlandesgericht Köln regelt hier klar die Ansprüche des VM!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert