Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier aus?

Bei einem Unfall auf einer Weihnachtsfeier eines Betriebes sind grundsätzlich alle Firmenangehörigen versichert. Auch auf dem direkten Weg zur Feier und zurück nach Hause genießen die Mitarbeiter Versicherungsschutz, wie die hinweist. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn Alkohol den Unfall verursacht hat.

Wenn Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit, auch an Sonntagen, vom Unternehmen veranstaltet werden und den Zusammenhang der Betriebsgemeinschaft fördern, genießen Betriebsangehörige Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausgeschlossen ist der Schutz allerdings dann, wenn eine Feier von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausgerichtet wird. Dies trifft selbst dann zu, wenn das Unternehmen die Feier billigt. Der Versicherungsschutz endet, sobald der vom Unternehmen autorisierte Vertreter die Feier auflöst, so die BG BAU. Ebenso endet der Versicherungsschutz für diejenigen Personen, die sich einzeln oder als Gruppe von der eigentlichen Weihnachtsfeier entfernen, etwa um andernorts allein weiter zu feiern. Wo das Unternehmen Weihnachten feiert, spielt dabei keine Rolle.

Die Wege von und zur Weihnachtsfeier werden versicherungsrechtlich wie Arbeitswege behandelt. Der Anfahrtsweg beginnt mit dem Verlassen des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt, und endet mit dem Betreten der Örtlichkeit, in der gefeiert wird. Auch wer in einer Fahrgemeinschaft mit anderen zur Feier und wieder zurück fährt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Bildquelle: Pixelio

Autor(en): Versicherungsmagazin

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