Arbeitszeitkonten - auch Wertkonten genannt -unterliegen weniger Restriktionen als die betriebliche Altersversorgung (bAV). Probleme bereitet noch die Insolvenzsicherung. Auf solchen Konten könnten geleistete, aber noch nicht vergütete Arbeitsstunden, geparkt werden. Steuern und Sozialabgaben werden erst fällig, wenn das Guthaben ausgezahlt wird. Mitunter geht das Guthaben bei Insolvenz des Betriebs jedoch verloren. Inzwischen besteht für Arbeitgeber die Pflicht, Wertguthaben abzusichern.
Diese Pflicht gilt bei Alterteilzeit (Blockmodell) sofort, ansonsten allerdings erst, wenn das Konto inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 7.245 Euro (West) oder 6.090 Euro (Ost) übersteigt. Zudem muss die erste Gutschrift mindestens 27 Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer über den Insolvenzschutz zu informieren (nach § 7d SGB IV). „Bei Verstößen sieht das Gesetz jedoch keine Sanktionen vor“, sagt Andreas Ziegenhagen, Partner bei Haarmann, Hemmelrath & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GbR (Berlin). Allerdings könnten Arbeitgeber und Organmitglieder haftbar gemacht werden (nach § 826 BGB).
Der Insolvenzschutz solcher Konten ist auf mehreren Wegen möglich: durch Bankbürgschaft, Einzahlung in einen Treuhandfonds oder Verpfändung von Betriebsvermögen in Form eines in Geld geführten Depots.
Die Zeitkontenberatung (ZKB) zum Beispiel setzt auf die Verpfändung und bietet auch kleinen Firmen die Abwicklung aus einer Hand an - mit Einzelvereinbarungen für jeden Arbeitnehmer, insbesondere leitende Angestellte. Dabei setzt ZKB auf eine externe Vermögensverwaltung in mehreren Anlageklassen mit unterschiedlichem Risikoprofil, berichtete Geschäftsführer Dr. Ronald Musil.
Ergänzend zum Langzeitkonto auf einzelvertraglicher Grundlage für kleinere Firmen bis 150 Mitarbeiter bietet die ZKB seit kurzem auch ein Modell für alle Arbeitnehmer größerer Firmen. Dieses „Berliner Modell“ unterscheide sich in mehreren Punkten, informierte Gisbert Voss, Partner bei ZKB:
- statt einzelvertraglicher Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen;
- es werden auch Einzelkonten pro Mitarbeiter geführt und einzeln verpfändet, jedoch erfolgt die Teilnahme am Verpfändungsvertrag per Sammelerklärung (geringerer Aufwand);
- die Anlage der Wertguthaben erfolgt nach der eigenen Risikoeinstufung des Arbeitnehmers und nach dem von ihm zeitlich vorgegebenen Anlagehorizont in 27 Anlageklassen. Sowohl die Risikoeinstufung als auch die Bestimmung des Zeithorizonts kann der Arbeitnehmer jährlich neu definieren.
Den Trend zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten durch Anlage der Wertguthaben in Kapital-Lebensversicherungen (KLV) sieht Voss kritisch. Durch Verwendung gezillmerter Tarife sei das Wertguthaben im „Störfall“ - etwa wenn der Arbeitnehmer relativ schnell für ein Sabbatical-Jahr aussetzen will - beträchtlich geringer als die bisherigen Einzahlungen. „Daher sind Anlageformen mit ratierlichen Provisionszahlungen besser“, so Voss. Nur so entgingen Arbeitgeber dem Risiko beträchtlicher Nachfinanzierung. Ähnlich problematisch sieht er die Angebote mancher Lebensversicherer, Wertguthaben später in bAV umzuwandeln.
Wenn das Wertguthaben etwa in eine Pensionskasse eingezahlt wird, sei dies steuerlich bis zu den erlaubten Höchstgrenzen (nach § 3 Nr. 63 EStG) zwar unbedenklich, nicht jedoch bei den SV-Beiträgen. „Auch bei Entgeltumwandlung führt dieser Weg in der Regel dazu, dass SV-Beitrag fällig wird“, so Voss. Ausnahme: Die Umwandlung ist von vornherein schriftlich vereinbart und findet frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt.
Diese Pflicht gilt bei Alterteilzeit (Blockmodell) sofort, ansonsten allerdings erst, wenn das Konto inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 7.245 Euro (West) oder 6.090 Euro (Ost) übersteigt. Zudem muss die erste Gutschrift mindestens 27 Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer über den Insolvenzschutz zu informieren (nach § 7d SGB IV). „Bei Verstößen sieht das Gesetz jedoch keine Sanktionen vor“, sagt Andreas Ziegenhagen, Partner bei Haarmann, Hemmelrath & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GbR (Berlin). Allerdings könnten Arbeitgeber und Organmitglieder haftbar gemacht werden (nach § 826 BGB).
Der Insolvenzschutz solcher Konten ist auf mehreren Wegen möglich: durch Bankbürgschaft, Einzahlung in einen Treuhandfonds oder Verpfändung von Betriebsvermögen in Form eines in Geld geführten Depots.
Die Zeitkontenberatung (ZKB) zum Beispiel setzt auf die Verpfändung und bietet auch kleinen Firmen die Abwicklung aus einer Hand an - mit Einzelvereinbarungen für jeden Arbeitnehmer, insbesondere leitende Angestellte. Dabei setzt ZKB auf eine externe Vermögensverwaltung in mehreren Anlageklassen mit unterschiedlichem Risikoprofil, berichtete Geschäftsführer Dr. Ronald Musil.
Ergänzend zum Langzeitkonto auf einzelvertraglicher Grundlage für kleinere Firmen bis 150 Mitarbeiter bietet die ZKB seit kurzem auch ein Modell für alle Arbeitnehmer größerer Firmen. Dieses „Berliner Modell“ unterscheide sich in mehreren Punkten, informierte Gisbert Voss, Partner bei ZKB:
- statt einzelvertraglicher Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen;
- es werden auch Einzelkonten pro Mitarbeiter geführt und einzeln verpfändet, jedoch erfolgt die Teilnahme am Verpfändungsvertrag per Sammelerklärung (geringerer Aufwand);
- die Anlage der Wertguthaben erfolgt nach der eigenen Risikoeinstufung des Arbeitnehmers und nach dem von ihm zeitlich vorgegebenen Anlagehorizont in 27 Anlageklassen. Sowohl die Risikoeinstufung als auch die Bestimmung des Zeithorizonts kann der Arbeitnehmer jährlich neu definieren.
Den Trend zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten durch Anlage der Wertguthaben in Kapital-Lebensversicherungen (KLV) sieht Voss kritisch. Durch Verwendung gezillmerter Tarife sei das Wertguthaben im „Störfall“ - etwa wenn der Arbeitnehmer relativ schnell für ein Sabbatical-Jahr aussetzen will - beträchtlich geringer als die bisherigen Einzahlungen. „Daher sind Anlageformen mit ratierlichen Provisionszahlungen besser“, so Voss. Nur so entgingen Arbeitgeber dem Risiko beträchtlicher Nachfinanzierung. Ähnlich problematisch sieht er die Angebote mancher Lebensversicherer, Wertguthaben später in bAV umzuwandeln.
Wenn das Wertguthaben etwa in eine Pensionskasse eingezahlt wird, sei dies steuerlich bis zu den erlaubten Höchstgrenzen (nach § 3 Nr. 63 EStG) zwar unbedenklich, nicht jedoch bei den SV-Beiträgen. „Auch bei Entgeltumwandlung führt dieser Weg in der Regel dazu, dass SV-Beitrag fällig wird“, so Voss. Ausnahme: Die Umwandlung ist von vornherein schriftlich vereinbart und findet frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt.
Autor(en): Detlef Pohl