Bei Arbeitsunfähigkeit hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieser Anspruch besteht für längstens sechs Wochen. Tarifverträge können längere Ansprüche vorsehen. Das EFZG regelt nach § 1 den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmer, insbesondere für Arbeiter und Angestellte. Nach § 1 Abs. 2 EFZG sind Arbeitnehmer im Sinne des EFZG neben Arbeitern und Angestellten auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses während einer Arbeitsunfähigkeit zählt der ehemalige Auszubildende entweder zum Personenkreis der Arbeiter oder der Angestellten, also zum Kreis der Arbeitnehmer. Er erhält dann weiterhin die Entgeltfortzahlung nach den Vorschriften des EFZG.
Auch Praktikanten und Volontäre sind eingeschlossen
Die Zeit der Entgeltfortzahlung während des Ausbildungsverhältnisses wird auf die Gesamtdauer des Anspruchs angerechnet (sofern die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird). Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entsteht keine neue Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG.
Der Anspruch gilt auch für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Da von dem Anspruch Arbeiter, Angestellte und Auszubildende erfasst werden, ist es gleichgültig, ob ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde oder nicht. Erfasst werden auch Praktikanten und Volontäre.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte wie auch für Leiharbeiter. Allerdings ist hier § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beachten, wonach als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers der Verleiher gilt. Diesem obliegen die Arbeitgeberpflichten. Er hat also auch die Entgeltfortzahlung zu übernehmen.
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Autor(en): Horst Marburger