Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

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Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn im Antrag nach "Vorversicherung" und nicht nach Vorversicherungen gefragt wird.

In diesem speziellen Fall gab der Versicherungsnehmer seine gekündigte Vorversicherung bei einer fremden Gesellschaft an. Er versäumte es aber einen anderen gekündigten Rechtsschutzvertrag bei dem Antrag stellendem Versicherer anzugeben.

Hier spricht es gegen eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers, dass er eine Vorversicherung nicht angab, die schon in den Datenbeständen des beantragten Versicherers vorhanden ist. Der Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass der Versicherer Zugriff auf diesen Vertrag hatte.

Das Oberlandesgericht Celle entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/46) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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