Wenn die Krankenkasse die OP nicht bezahlt

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft: Mit einem neuen Buch kann der professionelle Vorsorgeberater bei seinem anspruchsvollen Endkunden punkten: In jeder Familie stellen sich Fragen beim passenden Umgang mit Behörden. Wer Ansprüche gegenüber der Arbeitsagentur, Versorgungsamt, Kranken- oder Rentenversicherung, Pflegekasse oder Elterngeldstelle durchsetzen will, muss sich erst mühsam über die Spielregeln im Antragsverfahren informieren. Wenn dann fehlerhafte Entscheidungen oder gar Leistungskürzungen ins Haus stehen, ist Konfliktmanagement gefragt. Der Autor ist immerhin Präsident des Landessozialgerichts in NRW.

Der besagte Ratgeber "Immer Ärger mit Sozialleistungen?- Erfolgreich Widerspruch und Klage einlegen" der Verbraucherzentralen und von ARD Ratgeber Recht ebnet den Weg bei erfolgreicher Hilfe zur Selbsthilfe.


So kann der Vermittler den Kunden beistehen
Beispiel Krankenkasse: Ein Kunde ist schwer herzkrank und befindet sich zur Behandlung einer bakteriellen Herzklappenentzündung in einer städtischen Klinik. Auf Veranlassung des Oberarztes der kardiologischen Abteilung wird er in eine Privatklinik überstellt – ein spezialisiertes Herzzentrum. Am gleichen Tag wurde dort die geschädigte Herzklappe durch eine künstliche ersetzt. Als sich die BKK des Patienten später weigert, die Kosten zu übernehmen, weil es sich um eine private Klinik handele, die kein Vertragskrankenhaus sei, und ein Notfall nicht vorgelegen habe, meldet sich die Privatklinik bei dem Patienten mit der Bitte um Bezahlung. Was tun? Der Mann muss die Kosten nicht übernehmen, weil eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestand und der Transport in eine zugelassene Herzklinik mit unzumutbaren Risiken verbunden gewesen wäre. Also besteht nur ein Vergütungsanspruch des Herzzentrums gegenüber der Krankenkasse. Begründung der Verbraucherzentralen: Beim Sachleistungsprinzip gilt der Vergütungsanspruch allein gegen die Krankenkasse und niemals gegenüber dem Patienten. Ratschlag: Der Patient sollte sich weigern zu zahlen und dies per Kopie auch seiner Krankenkasse mitteilen. Erst wenn ein Mahnverfahren droht, was hier laut vzbv unwahrscheinlich ist, sollte Rechtsrat eingeholt werden.


Aufgepasst bei Hartz IV!
Ärger droht Vorsorgesparern auch bei dem sozialen Rückfall auf Hartz IV. Denn Langzeitarbeitslose müssen eigenes Vermögen verwerten, ehe es ALG II gibt. Dazu gehört auch die Lebensversicherung. Berater, die hier praktische Hilfe bieten, sichern sich womöglich auch ihre eigene Vergütung, sofern die Haftungszeit noch nicht um ist oder Bestandsvergütungen vereinbart sind. Derzeit darf ein 50-jähriger Langzeitarbeitsloser nur einen Altersvorsorgevertrag im Zeitwert von maximal 12.500 Euro besitzen, ohne dass er den Anspruch auf ALG II verliert. Das Schonvermögen beträgt 250 Euro pro Lebensjahr - dies jedoch mit der Einschränkung, dass eine Verwertung des Kapitals vor Rentenbeginn vertraglich ausgeschlossen ist. Die neue Bundesregierung will den Freibetrag verdreifachen - was natürlich im Buch noch nicht berücksichtigt ist. Dann dürfte der Mann (50) eine Police mit bis zu 37.500 Euro Rückkaufswert besitzen. Das Gesetz schließt eine offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung von Policen aus. Dies ist der Fall, wenn der Rückkaufswert mindestens zehn Prozent unter den eingezahlten Beiträgen liegt. Hinzu kommt die vorgeschriebene Einzelfallprüfung wegen besonderer Härte, etwa wenn ein Ex-Unternehmer nur 250 Euro gesetzliche Altersrente zu erwarten hat. Häufig lohnt der Widerspruch.

Weitere Tipps liefert das Buch, das 12,40 Euro samt Versand- und Portokosten kostet. Die Bestellung funktioniert über das , kann aber auch auf traditionellem Weg erfolgen: Versandservice des vzbv, Heinrich-Sommer-Str. 13, 59939 Olsberg. Oder per E-Mail: versandservice@vzbv.de.

Autor(en): Detlef Pohl, versicherungsmagazin.de

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