Mit Beginn eines neuen Jahres treten regelmäßig neue Vorschriften in Kraft. Das gilt 2024 auch wieder für Kraftfahrer. Das Goslar Institut fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.
Ende vergangenen Jahres führte das „Haushaltsurteil“ der Karlsruher Verfassungsrichter dazu, dass die Bundesregierung die Förderung beim Kauf von E-Autos „zeitnah“ einstellte. Seit dem 17. Dezember können somit keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Ursprünglich sollte die staatliche Förderung von E-Autos 2024 mit reduzierten Fördersummen noch weiterlaufen.
Experten kritisieren das vorzeitige Auslaufen des Umweltbonus
Der Bundesanteil der Förderung für neue E-Autos lag bei einem Listenpreis des Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro bei 4.500 Euro und bei einem Preis von über 40.000 Euro bis 65.000 Euro bei 3.000 Euro. Viele Experten kritisieren das vorzeitige Auslaufen des Umweltbonus, weil sie dadurch Nachteile für den Hochlauf der Elektromobilität befürchten.
Teurer wird für Kraftfahrer im neuen Jahr auch das Tanken. Denn am 1. Januar 2024 trat die nächste Stufe der CO2-Steuer in Kraft: Sie steigt wegen des Lochs im Bundeshaushalt nun gleich von bislang 30 Euro auf 45 Euro pro Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid. Infolgedessen sollen Benzin und Diesel an der Tankstelle um mindestens rund vier Cent pro Liter mehr kosten, wie Marktkenner prognostizierten. Ab 2025 soll die CO2-Steuer dann auf 50 steigen und im Jahr darauf 65 Euro pro Tonne erreichen.
Dagegen können Pendler aufatmen: Die 2022 erhöhte Entfernungspauschale bleibt bei 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer.
Wer gegen die Vorgabe verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 120 Euro rechnen
Einen kritischen Blick sollten Autofahrer spätestens zum Ende dieses Jahres auf ihre Winterbereifung werfen. Denn ab Oktober 2024 sind bei winterlichen Verhältnissen nur noch Reifen mit dem sogenannten Alpine-Symbol erlaubt. Dabei handelt es sich um das Piktogramm einer Schneeflocke vor der Silhouette eines Berges. Mit dem Stichmonat endet die bisherige, seit 2018 geltende Übergangszeit für Pneus mit der rechtlich ungeschützten M+S-(Matsch und Schnee-)Kennzeichnung. Diese ist künftig nicht mehr ausreichend, um sich bei Schnee und Eis mit einem Auto fortzubewegen. Wer gegen die neue Vorgabe verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 120 Euro rechnen.
Das neue Alpine-Symbol soll für mehr Sicherheit sorgen, weil die damit gekennzeichneten Reifen eine bessere Traktion auf winterlichen Fahrbahnen aufweisen. Für sogenannte Allwetterreifen ist das Schneeflockensymbol ebenfalls vorgeschrieben.
Ab Juli dieses Jahres wird dann der Event Data Recorder (EDR) Pflicht. Unter diesem Begriff können sich möglicherweise viele Autofahrer nichts vorstellen, umso mehr unter „Blackbox“. Genau ab dem 7. Juli müssen Neuwagen einen solchen Unfalldatenspeicher, wie er als „Flugschreiber“ aus dem Luftverkehr bekannt ist, an Bord haben. Ähnlich diesem soll der EDR Fahrdaten aufzeichnen, die bei einem Unfall zur Klärung des Hergangs sowie der Schuldfrage beitragen können: wie beispielsweise Tempo, Geschwindigkeitsänderungen, Bremsvorgänge, Aktivitäten von ABS und Stabilitätskontrolle, Auslösen eines Airbags und andere Fahrzustände.
Daten dürfen nur lokal im Fahrzeug gespeichert werden
Die registrierten Informationen sollen ständig überschrieben und nur bei einem Unfall erhalten sowie für dessen Rekonstruktion genutzt werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen die Daten ausschließlich lokal im Fahrzeug gespeichert werden, sollen nicht über eine Online-Verbindung in fremde Hände geraten können. Denn die Daten gehören demnach grundsätzlich dem Fahrer bzw. dem Fahrzeughalter. Aus Datenschutzgründen ist zudem untersagt, personenbezogene oder personenbeziehbare Daten, wie etwa die vollständige Fahrzeug-Identifikationsnummer, zu speichern.
Vor einer Überwachung müsse sich ohnehin niemand fürchten, da der EDR nicht dauerhaft Daten speichere und nicht jeder ohne Zustimmung des Fahrers/Halters das Recht habe, diese Informationen abzugreifen, beruhigt der ADAC. Allerdings macht der Automobilclub gleichzeitig darauf aufmerksam, dass bei jeder HU-Prüfung oder jedem Werkstatt-Aufenthalt ein Auslesen der EDR-Daten theoretisch möglich sei. Das zulässige Auslesen der Daten soll in der Regel nur auf Anordnung eines Richters oder der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Neue Fahrzeuge müssen bestimmte Fahrerassistenzsysteme haben
Ebenfalls ab dem 7. Juli 2024 haben neu zugelassene Fahrzeuge über bestimmte Fahrerassistenzsysteme zu verfügen, um die Sicherheit beim Fahren zu verbessern. Hierzu zählen ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent, Notbremslicht, Rückfahrassistent, autonome Notbremsassistenzsysteme für Hindernisse und andere Fahrzeuge, Notfall-Spurhalteassistent, ein Müdigkeits-Warnsystem und eine Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre (Alkolock).
Quelle: Goslar Institut
Autor(en): versicherungsmagazin.de