Die Kombination mehrerer Finanzprodukte wie etwa einem Baudarlehen und einer Lebensversicherung (LV) oder einem Immobilienkredit und einem Bausparvertrag verspricht dem Anleger durch mögliche Zinsdifferenzen oder Steuerersparnisse einen Zusatzertrag und dem Vermittler gleichzeitig zusätzliche Provisionen. Nicht selten reicht aber letzten Endes das in einem zweiten Vertrag angesparte Geld zum Beispiel einer Lebensversicherung jedoch nicht aus, die Schulden komplett zu tilgen. Dann stellt sich die Frage nach der Verantwortung von Kreditinstituten, Versicherern und Vermittlern.
In der Regel ist es für den Kunden günstiger, im Rahmen eines Annuitätendarlehens, von Anfang an zu tilgen. Anders als bei einem Annuitätenkredit zahlt der Kunde bei den Kombi-Modellen, also der Kombination zusätzlicher Tilgungsaussetzungsprodukte mit dem Festkredit, über die gesamte Laufzeit höhere Festkreditzinsen. Gleichzeitig bieten Anbieter von Tilgungsaussetzungsprodukten Banken für die betreffenden Kredite oft günstigere Refinanzierungskonditionen.
Kombi-Modelle können Laufzeit verlängern
Die Praxis zeigt, dass allein durch die Kombination mit einem so genannten Tilgungsträger, etwa einer Lebensversicherung, einem Bausparvertrag oder Investmentfonds, sich die übliche Laufzeit für die Gesamttilgung von 15 Jahren auf etwa 25 Jahren bei gleich hoher monatlicher Gesamtbelastung verlängern kann. Das ist dann der Fall, wenn die Erträge des Tilgungsaussetzungsproduktes nicht deutlich über den verlangten Kreditzinsen liegen. Dies führt bei Banken zur Beratungshaftung. Die Institute müssen dem Kunden den unnötigen Mehraufwand später ersetzen.
Regelmäßig stellt der Kunde erst nach Jahren fest, dass sein durch Lebensversicherungen zu tilgendes Baudarlehen nicht in voller Höhe aus der Versicherungsleistung abgelöst werden kann. Dies kann an fallenden Aktienkursen liegen oder viel zu optimistischen Prognosen über die „Wertsteigerung“ der Lebensversicherungen. Fachleute schätzen das Volumen betroffener Kombi-Kredite auf etwa 100 Milliarden Euro, jährlich kommen rund sechs Milliarden Euro Neugeschäft hinzu.
Haftung der Versicherer
Wiederholt sind Versicherer wegen "unrichtiger unverbindlicher Prognoserechnungen" zum Schadenersatz verurteilt worden. Die Unternehmen müssen, auch wenn die falsche Auskunft durch einen Bankmitarbeiter oder Vermittler erteilt wurde, für Unrichtigkeiten zu Inhalt und Bedeutung der Versicherungsbedingungen einstehen. Aber auch Banken können für einen Fehlbetrag haften, wenn die Ablaufleistung der Lebensversicherung zur Darlehenstilgung nicht ausreicht.
Hohe Renditeversprechen und nicht bedarfsgerechte Beratung
Wer auf diese Prognosen vertraut hatte, bemerkt heute, dass sich das Modell für ihn nicht auszahlt. Ein Ausstieg ist meist nicht möglich oder zumindest mit hohen Kosten verbunden. Kündigung und Rückkauf der Lebensversicherung bei gleichzeitiger Kredit-Rückführung erweisen sich so als unmöglich, zumindest aber durch Stornoabzüge der Lebensversicherung und Vorfälligkeitsentschädigungen der Bank als sehr teuer. Allein schon die Angabe einer "Rendite" zu einer Lebensversicherung stellt daher regelmäßig einen Haftungsgrund dar. Denn reine Renditeangaben sind auch nach Ansicht der Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungen irreführend. Versicherungen müssen dem Kunden rund die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals in den betroffenen Fällen auszahlen. Ein Rückkaufswert von "null" in den ersten Jahren ist somit unzulässig.
Vermittler, Versicherungsmakler und Beratern sind darüber hinaus verpflichtet, den Kunden bedarfsgerecht zu beraten. Der Versicherungsvertrag einschließlich der Dauer der Prämienzahlung muss dem Bedarf des Kunden entsprechen. Schon aus diesem Grund dürfte bei mehr als jedem zweiten Versicherungsvertrag von Anfang an das "falsche Produkt" vermittelt worden sein und damit eine Haftung vorliegen.
In der Regel ist es für den Kunden günstiger, im Rahmen eines Annuitätendarlehens, von Anfang an zu tilgen. Anders als bei einem Annuitätenkredit zahlt der Kunde bei den Kombi-Modellen, also der Kombination zusätzlicher Tilgungsaussetzungsprodukte mit dem Festkredit, über die gesamte Laufzeit höhere Festkreditzinsen. Gleichzeitig bieten Anbieter von Tilgungsaussetzungsprodukten Banken für die betreffenden Kredite oft günstigere Refinanzierungskonditionen.
Kombi-Modelle können Laufzeit verlängern
Die Praxis zeigt, dass allein durch die Kombination mit einem so genannten Tilgungsträger, etwa einer Lebensversicherung, einem Bausparvertrag oder Investmentfonds, sich die übliche Laufzeit für die Gesamttilgung von 15 Jahren auf etwa 25 Jahren bei gleich hoher monatlicher Gesamtbelastung verlängern kann. Das ist dann der Fall, wenn die Erträge des Tilgungsaussetzungsproduktes nicht deutlich über den verlangten Kreditzinsen liegen. Dies führt bei Banken zur Beratungshaftung. Die Institute müssen dem Kunden den unnötigen Mehraufwand später ersetzen.
Regelmäßig stellt der Kunde erst nach Jahren fest, dass sein durch Lebensversicherungen zu tilgendes Baudarlehen nicht in voller Höhe aus der Versicherungsleistung abgelöst werden kann. Dies kann an fallenden Aktienkursen liegen oder viel zu optimistischen Prognosen über die „Wertsteigerung“ der Lebensversicherungen. Fachleute schätzen das Volumen betroffener Kombi-Kredite auf etwa 100 Milliarden Euro, jährlich kommen rund sechs Milliarden Euro Neugeschäft hinzu.
Haftung der Versicherer
Wiederholt sind Versicherer wegen "unrichtiger unverbindlicher Prognoserechnungen" zum Schadenersatz verurteilt worden. Die Unternehmen müssen, auch wenn die falsche Auskunft durch einen Bankmitarbeiter oder Vermittler erteilt wurde, für Unrichtigkeiten zu Inhalt und Bedeutung der Versicherungsbedingungen einstehen. Aber auch Banken können für einen Fehlbetrag haften, wenn die Ablaufleistung der Lebensversicherung zur Darlehenstilgung nicht ausreicht.
Hohe Renditeversprechen und nicht bedarfsgerechte Beratung
Wer auf diese Prognosen vertraut hatte, bemerkt heute, dass sich das Modell für ihn nicht auszahlt. Ein Ausstieg ist meist nicht möglich oder zumindest mit hohen Kosten verbunden. Kündigung und Rückkauf der Lebensversicherung bei gleichzeitiger Kredit-Rückführung erweisen sich so als unmöglich, zumindest aber durch Stornoabzüge der Lebensversicherung und Vorfälligkeitsentschädigungen der Bank als sehr teuer. Allein schon die Angabe einer "Rendite" zu einer Lebensversicherung stellt daher regelmäßig einen Haftungsgrund dar. Denn reine Renditeangaben sind auch nach Ansicht der Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungen irreführend. Versicherungen müssen dem Kunden rund die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals in den betroffenen Fällen auszahlen. Ein Rückkaufswert von "null" in den ersten Jahren ist somit unzulässig.
Vermittler, Versicherungsmakler und Beratern sind darüber hinaus verpflichtet, den Kunden bedarfsgerecht zu beraten. Der Versicherungsvertrag einschließlich der Dauer der Prämienzahlung muss dem Bedarf des Kunden entsprechen. Schon aus diesem Grund dürfte bei mehr als jedem zweiten Versicherungsvertrag von Anfang an das "falsche Produkt" vermittelt worden sein und damit eine Haftung vorliegen.
Autor(en): Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm