In der Regel brauchen Privatpatienten vor einer Krankenhausbehandlung keine Abstimmung mit ihrer Krankenversicherung vorzunehmen. Dass eine Prüfung des tatsächlich vorhandenen Versicherungsschutzes und gegebenenfalls auch eine Abstimmung mit dem Krankenversicherer dennoch empfehlenswert ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes.
Wie die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, entschieden die Richter am 24. Juni 2009 (Az: IV ZR 212/07) einen Fall, in dem der Versicherte sich in einer Klinik hatte behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als er den von der Klinik berechneten Betrag ersetzt haben wollte, erstattete seine Krankenversicherung nur einen Teil und verwies auf eine Regelung im Versicherungsvertrag, wonach höchstens 150 Prozent der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte erstattungsfähig sind.
Versicherer bekam am Ende Recht
Der BGH gab dem Versicherer nun in letzter Instanz Recht und bestätigte ausdrücklich die Wirksamkeit solcher Regelungen in Versicherungsbedingungen. „Privatpatienten sollten grundsätzlich sehr vorsichtig sein, wenn sie bei Ärzten oder Krankenhäusern Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung unterschreiben sollen“, rät der Koblenzer Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft. „Überschreitet das vereinbarte Entgelt die Sätze, welche nach den Versicherungsbedingungen höchstens zu erstatten sind, bleibt der Patient auf den Kosten sitzen.“
Wie die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, entschieden die Richter am 24. Juni 2009 (Az: IV ZR 212/07) einen Fall, in dem der Versicherte sich in einer Klinik hatte behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als er den von der Klinik berechneten Betrag ersetzt haben wollte, erstattete seine Krankenversicherung nur einen Teil und verwies auf eine Regelung im Versicherungsvertrag, wonach höchstens 150 Prozent der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte erstattungsfähig sind.
Versicherer bekam am Ende Recht
Der BGH gab dem Versicherer nun in letzter Instanz Recht und bestätigte ausdrücklich die Wirksamkeit solcher Regelungen in Versicherungsbedingungen. „Privatpatienten sollten grundsätzlich sehr vorsichtig sein, wenn sie bei Ärzten oder Krankenhäusern Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung unterschreiben sollen“, rät der Koblenzer Rechtsanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft. „Überschreitet das vereinbarte Entgelt die Sätze, welche nach den Versicherungsbedingungen höchstens zu erstatten sind, bleibt der Patient auf den Kosten sitzen.“
Autor(en): Versicherungsmagazin