U-Kassen wollen größeren Förderrahmen

Der Arbeitskreis rückgedeckter Unterstützungskassen (ARUK) hält die derzeit gültigen steuerlichen Höchstgrenzen für ihre Versorgungsleistungen für nicht mehr zeitgemäß und plädiert für eine Anhebung. Ansonsten seien die Attraktivität von Unterstützungskassen (U-Kassen) und die Verbreitung im Vergleich zu anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eingeschränkt. Von U-Kassen profitieren seit dem Alterseinkünftegesetz vor allem Besserverdiener, die die Förderung von 2.520 Euro pro Jahr (§ 3 Nr. 63 EStG) bereits ausschöpfen. Wer nach zusätzlicher Vorsorge verlangt, findet in der U-Kasse eine Chance, mit komplett steuerfreien Beiträgen anzusparen und zugleich dem Arbeitgeber den Rücken frei zu halten (bilanzneutral). Die U-Kasse vereint viele teils einzigartige Vorteile wie quasi unlimitierte Beitragshöhe, hohe Freibeträge bei Leistungsbezug und Kapitalabfindungs-Möglichkeit bei Tod oder Erleben.

Bei genauerem Hinsehen ergeben sich für die Masse aber doch steuerliche Grenzen bei der Beitragszahlung. Viel mehr als 3.000 Euro U-Kassenrente im Monat sind damit letztlich selbst für Führungskräfte kaum drin. Zwar sind Einzahlungen in U-Kassen grundsätzlich unbegrenzt steuerfrei, wie der Arbeitskreis betont. Doch es gibt Grenzen bei den daraus erzielten Leistungen, die zum Erhalt der Steuerfreiheit der U-Kassen selbst eingehalten werden müssen (nach § 4 d EStG). Diese sind in der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (§ 2, § 3) festgeschrieben und seit 1994 nicht mehr angehoben worden, monieren die Mitglieder des Arbeitskreises, darunter Swiss Life Deutschland.

Dabei gelten für Pensions- oder Sterbekassen dieselben Grenzwerte für die steuerfreie Einzahlung wie für U-Kassen. Demnach sind folgende Werte im Normalfall das Maximum (Leistungen sind jedoch steuerpflichtig):
- 25.769 Euro Altersrente pro Jahr (= 2.147 Euro pro Monat),
- 17.179 Euro Witwengeld pro Jahr (= 1.432 Euro pro Monat),
- 5.154 Euro Waisengeld pro Jahr (= 430 Euro pro Monat), Vollwaisen das Doppelte,
- 7.669 Euro Sterbegeld.

Diese Regel gilt für 88 Prozent aller Leistungsempfänger einer U-Kasse. Für weitere acht Prozent der künftigen Leistungsbezieher dürfen höhere Grenzen gezogen werden, ohne die Steuerfreiheit der U-Kasse selbst zu gefährden: u.a. bis zu 38.654 Euro Altersrente im Jahr (= 3.221 Euro pro Monat). Und die restlichen vier Prozent der künftigen Leistungsbezieher einer U-Kasse können Renten in unbegrenzter Höhe vereinbaren.

All das hält Siegfried Singer, Leiter bAV-Vertrieb bei Swiss Life für nicht mehr zeitgemäß. Grund: "Der Leistungsumfang typischer Versorgungszusagen in der bAV hat sich in den zurückliegenden Jahren an der Gehaltsentwicklung orientiert", sagt Singer, der zugleich Vorstand der von Swiss Life betriebenen "SRA Unterstützungskasse für Kunden" ist. Die wiederum gehört zu den 32 vorwiegend von Versicherern betriebenen überbetrieblichen U-Kassen, die sich im Arbeitskreis rückgedeckter U-Kassen zusammengeschlossen haben. Nach Angaben von Swiss Life organisieren diese U-Kassen derzeit die bAV für rund 45.000 Unternehmen mit über 280.000 versorgungsberechtigten Mitarbeitern.

U-Kassen unterliegen wie Direktzusagen des Arbeitgebers nicht der Aufsicht durch die BaFin. Sie werden auch nicht im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes gefördert. Und sie sind frei in der Anlage der Gelder. Daher müssen die zugesagten Versorgungsleistungen auch beim Pensions-Sicherungs-Verein gegen die Insolvenz des Arbeitgebers versichert werden.

Autor(en): Detlef Pohl

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