Telekom: Ruf mich bitte nicht an!

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Mitarbeiter der Deutschen Telekom dürfen Verbraucher ohne deren Einverständnis nicht einfach zu Werbezwecken anrufen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden (Urteil vom10. Januar 2012, 11 O 49/11) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Deutschland hat eine der strengsten europäischen Regelungen gegen Telefonwerbung. Seit 2009 ist das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft. Ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher dürfen Werbeanrufe nicht getätigt werden. Ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro kann sonst im Ernstfall für die Werbetreibenden fällig werden.

Im Fall der Telekom hatten Verbraucher Anrufe erhalten, bei denen ihnen Festnetzverträge mit Internetanschluss angeboten wurden. In einem Fall hatte das Unternehmen behauptet, der Kunde habe seine Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt. Allerdings konnte es nicht belegen, dass der Kunde überhaupt an dem Spiel teilgenommen hatte. Die Richter argumentierten, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Einwilligungserklärung bei der werbenden Firma liegt. Diese müsse die Erklärung des Kunden vollständig dokumentieren.

In einem zweiten Fall rechtfertigte die Telekom den Werbeanruf damit, der Kunde habe im Rahmen eines Mobilfunkvertrags die nötige Einwilligungserklärung erteilt. Der Kunde hatte einen Vertrag unterschrieben, der auch eine Textpassage enthielt, nach der er mit Telefonwerbung einverstanden ist. Diese Erklärung ist jedoch unwirksam, entschieden die Richter. Denn die Klausel mit dem Einverständnis war bereits vorangekreuzt, so dass der Kunde die Passage hätte streichen müssen, um keine Werbeanrufe zu erhalten. Solche untergeschobenen Erklärungen sind nach der Rechtsprechung generell nicht zulässig.

Außerdem monierten die Richter, dass die Erklärung in eine längere Textpassage eingebettet war, die auch eine Reihe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt. Eine Einwilligungserklärung zu Werbeanrufen sei aber nur wirksam, wenn sie gesondert erfolge und nur auf die Werbung bezogen sei.

Quelle: vzbv

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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