Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, mit der die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) umgesetzt werden kann.
Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Den Bürgern eine unbürokratische Option an die Hand
Bundesfinanzminister Christian Lindner kommentiert die Entscheidung folgendermaßen: „Die steigenden Preise belasten Menschen und Betriebe. Als Bundesregierung müssen wir hier schnell handeln. Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie geben wir Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unbürokratische Option an die Hand. Die Prämie soll bis 31. Dezember 2024 steuerfrei gewährt werden können. Die deutsche Wirtschaft braucht Flexibilität zur Krisenbewältigung. Was im Steuerrecht geht, muss woanders ebenfalls möglich werden.“
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Dies kann zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung erfolgen.
Wie bei Beziehern von Leistungen nach SGB II verfahren werden soll
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Autor(en): versicherungsmagazin.de