Rente mit 67 nicht ohne Tücken

Die Rente mit 67 wird kommen. Ihre Einführung birgt auch Probleme für die Kapital-Lebensversicherung und die Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Eine Anpassung der Verträge an die längere Lebensarbeitszeit ist nach der jetzigen gesetzlichen Lage mit Steuernachteilen verbunden. Daher fordert Michael Westkamp, Vorstandschef der Aachen-Münchener, eine Anpassung ohne Steuernachteil zuzulassen. Dazu ist aber eine Gesetzesänderung nötig. Die Rechtslage bisher: Nur bei Riester-Policen, Basis-Renten (Rürup-Policen) sowie Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht ist die Verlängerung ohne steuerliche Probleme möglich. Die Verträge laufen bei Änderung durch den Kunden bis zur Rente mit 66 oder 67. Westkamp fordert von der Politik Nachbesserung: "Ermöglichen Sie die Verlängerung von Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurden, bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter der Menschen ohne steuerliche Nachteile." Das Problem: Vertragsverlängerungen gelten nach aktuellem Recht als so genannte Teilnovation - die zusätzlichen Beiträge, Laufzeiten und Leistungen werden steuerlich als neuer Vertrag behandelt.

Betroffen von der Verlängerung der Lebensarbeitszeit sind Bürger, die 49 Jahre alt oder jünger sind - sie müssen mindestens einen Monat länger als 65 arbeiten (Jahrgang 1947). Mit jedem Geburtsjahr später kommt ein weiterer Monat hinzu; bis 66 muss zum Beispiel der Jahrgang 1958 arbeiten. Alle, die heute nicht älter als 43 Jahre sind, müssen künftig bis 67 arbeiten (Jahrgänge ab 1964).

Wer nun schon vor 65 die volle Rente bekommen kann (weil er die spezifische Regelaltersgrenze bereits erreicht hat) aber noch arbeiten möchte, darf nur sehr wenig hinzuverdienen oder muss sich Abstriche an der vollen Rente gefallen lassen. Ungestraft darf man als Rentner unter 65 (künftig 67) höchstens 350 Euro hinzuverdienen. Innerhalb eines Jahres darf diese Grenze höchstens in zwei Monaten und maximal um das Doppelte überschritten werden (also höchstens 700 Euro). Doch das attraktive Ziel, früh in Rente zu gehen und je nach Lust und Laune noch etwas zu jobben, ist durch den Gesetzgeber angesichts der niedrigen Summe nicht zu erreichen. Denn ist die Arbeit einträglicher, so wird sofort die volle Rente in eine Teil-Rente umgewandelt. Je nach Arbeitseinkommen werden dann nur ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der vollen Rente ausgezahlt; der Rest verfällt. Je geringer der ausgezahlte Rentenanteil, desto größer die Beträge, die Sie hinzuverdienen dürfen. Faustregel für Einkommensgrenzen vor 65, bei denen Hinzuverdienst die Rente nicht schmälert: Ein Durchschnittsverdiener im Westen (2.450 Euro brutto) kann bis 917 Euro brutto verdienen, um noch eine Zweidrittel-Rente zu bekommen. Bis 1.372 Euro darf das Bruttoeinkommen betragen, um noch eine halbe Rente zu kassieren, und 1.826 Euro für eine Drittel-Rente. Ab 65 können Sie dann unbegrenzt hinzuverdienen und bekommen doch die volle Altersrente (künftig erst ab 67). Es wird jedoch Lohnsteuer fällig.

Solche Hinzuverdienstgrenzen gibt es nicht nur bei der Altersrente, sondern auch bei der Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente. Faustregel bei Erwerbsminderungsrente: Auch hier sind maximal 350 Euro erlaubt. Faustregel für Hinterbliebene: Ungefähr dürfen Sie 690 Euro verdienen (im Osten: 606 Euro), ohne dass die volle Witwenrente in Gefahr gerät. Wer mehr verdient, für den gilt: Eigenes Einkommen über den Freibetrag hinaus wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Apropos Steuer: Alle gesetzlichen Renten unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung. Bei Rentenbeginn 2007 sind dies lebenslang 54 Prozent oberhalb der Freibeträge (2007. 12.800 Euro). Im Gegenzug werden die Beiträge immer mehr steuerlich freigestellt (2007: 64 Prozent). Wer noch nebenbei als Rentner arbeitet, zahlt Einkommensteuer - etwa ab einem Jahreseinkommen von 7.665 Euro. Hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer). Eine Einkommensteuererklärung für Ruheständler ist Pflicht, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte über 7.664 Euro liegen.

Autor(en): Detlef Pohl

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