Private Unternehmer-Rente vor Pfändung gesichert

Schon lange wurde die Ungleichbehandlung von Selbständigen im Insolvenzfall gegenüber den Beziehern gesetzlicher Renten oder von Betriebsrenten moniert. Nach rund vier Jahren Tauziehen gibt es Abhilfe: Kurz vor Weihnachten wurde das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" vom Bundestag "abschließend beraten". Es muss noch durch den Bundesrat (16. Februar 2007). Folge: Nach Verkündung kann es voraussichtlich zum 1. März 2007 in Kraft treten.

Einkünfte von Unternehmern genießen bislang keinen Pfändungsschutz. Sie sind unbeschränkt - also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen - der Einzel- oder Gesamtvollstreckung ausgeliefert. In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Selbständige ihre gesamte Alterssicherung verlieren und im Alter dann auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.

Wer Ansprüche auf eine gesetzliche Rente oder eine Betriebsrente aufbaut, ist als Unternehmer diesem Risiko nicht ausgesetzt. Solche Ansprüche dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Diese Ungleichbehandlung wird nun beseitigt und zugleich der Staat von Sozialleistungen entlastet (neue §§ 851c und 852d in Zivilprozessordnung eingefügt).


Pfändungsschutz bei Altersrenten (neuer § 851c ZPO)
(1) Renten, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, die der Absicherung des Schuldners im Alter dienen, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1. die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit des Schuldners gewährt wird,

2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,

3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und

4. die Zahlung einer Kapitalleistung anstelle einer Rente außer für den Todesfall (Hinterbliebenenschutz) nicht vereinbart wurde.


Im ersten Schritt werden die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbständiger, die Kapital-Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen schrankenlose Vollstreckung geschützt. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind. Geboten wird zweifacher Pfändungsschutz: Zum einen sind die privaten Renten in gleicher Weise geschützt wie gesetzliche Renten. Zum anderen wird auch das private Ansparkapital vor Pfändung geschützt. Die Gesamtsumme darf aber 238.000 Euro nicht überschreiten. Der pfändungsfreie Ansparbetrag ist nach Lebensalter gestaffelt:


Pfändungsfreie Altersvorsorge der Selbständigen
Lebensalter von - bis (Jahre)Pfändungsfreier Altersvorsorgebeitrag pro Jahr (Euro)
18 - 292.000
30 - 394.000
40 - 474.500
48 - 536.000
54 - 598.000
60 - 659.000
Quelle: Bundestagsdrucksache 16/3844

Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert: Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Falle regelmäßiger Beitragszahlung mit 65 eine Rente fließt, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Günstig: Ist der Rückkaufswert der Altersvorsorge über den jeweiligen Höchstbetrag hinaus angestiegen, fällt dieser überschießende Teil auch nicht voll in die Insolvenzmasse - 30 Prozent bleiben pfändungsfrei.

Kleiner Wermutstropfen: In diese pfändungsfreien Beiträge werden auch die Zahlungen für steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen einbezogen (Riester- und Basisrente). Immerhin wird klargestellt, dass bei Riester-Verträgen für Unternehmer der gleiche Pfändungsschutz gilt wie bei Arbeitnehmern (In § 851d ZPO). Selbständige können zudem jederzeit zum Ende jedes Versicherungsjahres - und auf eigene Kosten - verlangen, dass eine bestehende Lebensversicherung entsprechend den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO umgestaltet wird (gemäß § 173 VVG neu).

Autor(en): Detlef Pohl

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