Mehr Schonvermögen bei Arbeitslosengeld II

Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen 2005 nicht mehr so viel Vorsorge aufbrauchen, ehe sie Geld vom Staat erhalten. Die SPD wolle "nicht mehr so streng bei der Vermögensanrechnung vorgehen". Es sei aber auch eine Zumutung, Verträge zur Altersversorgung auflösen zu müssen, bevor Anspruch auf Arbeitslosengeld II erhoben werden könne, wetterte IG-Metall-Chef Jürgen Peters. Die Politik könne nicht immer wieder auf notwendige Eigenvorsorge drängen und dann die Menschen bestrafen, die rechtzeitig Vorsorge zur Vermeidung von Altersarmut getroffen haben, kritisierte er.

Die Aufregung kommt reichlich spät. Denn was ab 2005 Gesetz werden soll, wird bereits seit 2002 durch die ausgesprochen niedrigen Freibeträge in den Arbeitslosenhilfe-Verordnungen so praktiziert. Häufig sehen die Sozialgerichte dies als rechtens an:
  • So auch das Landessozialgericht Berlin am 11. Juni 2004 bei einer Frau, die erst den Teil der Versicherung verbrauchen sollte, der den Freibetrag von 10.800 Euro (Zahl der Lebensjahre x 200 Euro pro Jahr) übersteige, ehe sie Arbeitslosenhilfe bekommen könne (Az.: L 6 AL 25/04).
  • Lediglich in einem absoluten Härtefall ließ das Bundessozialgericht am 14. Juli 2004 bei dem Besitzer einer Kapital-Lebensversicherung Gnade vor Recht gehen und gewährte dem Mann Arbeitslosenhilfe, ohne dass er seine Police verwerten muss (Az.: B 11 AL 79/03). Die Härte: Wegen seiner langen Tätigkeit als Unternehmer könne der Mann nur eine gesetzliche Altersrente von 167 Euro erwarten und sei so massiv auf private Vorsorge angewiesen.


Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass die jetzt so heftig kritisierte Regelung ab 2005 sogar eine gewisse Entspannung für Betroffene bringt. Ab 2005 wird es zwei Freibeträge geben:
    • allgemeiner Grundfreibetrag: 200 Euro pro Lebensjahr,
    • spezieller Freibetrag für private Altersvorsorge: 200 Euro pro Jahr.


Folge: Hat ein Langzeit-Arbeitsloser kein anderes Vermögen als eine Lebensversicherung, kann er voraussichtlich beide Freibeträge kombinieren. Die Riester-Rente bleibt in jedem Falle unangetastet. Maximal kann jeder einen Freibetrag von 13.000 Euro beim Vermögen und nochmals bis 13.000 Euro bei der Altersvorsorge (zuzüglich Riester-Beiträge) geltend machen.

Bei der Verwertung von Lebensversicherungen im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II soll nun die größte wirtschaftliche Unvernunft verhindert werden. Ob dies gelingt, muss bezweifelt werden. Die Begründung der Regierung spricht für sich: "Liegt der Rückkaufwert der Lebensversicherung um mehr als zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge, ist es dem Arbeitslosen nicht zuzumuten, die Versicherung aufzulösen." Dies bliebe unterm Strich jedoch immer noch ein dickes Verlustgeschäft für den Kunden, der früher oder später wieder auf amtliche Hilfe angewiesen wäre, weil die Lebensversicherung vorzeitig aufgebraucht werden musste.

Der öffentliche Druck bringt auch in einem anderen Punkt Erleichterung: "Ausbildungs-Versicherungen sollte man nicht anrechnen", meint nun plötzlich SPD-Generalsekretär Franz Müntefering. Bei solchen Policen, die Eltern oder Großeltern zur Finanzierung der Ausbildung ihrer Kinder abgeschlossen haben, sollen pro Kind 4.100 Euro Freibetrag ab Geburt eingeräumt werden (Rückkaufswert).

Autor(en): Detlef Pohl

Alle Branche News