Makler sollen nicht für den Versicherer regulieren

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Die Schadenregulierung durch Versicherungsmakler stellt einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Januar 2016 (AZ I ZR 107/14). Nach Ansicht des Verbands der Deutschen Versicherungsmakler (VDVM) hat das Urteil weitreichende Auswirkungen auf die Arbeit der Makler.

Es ist nicht unüblich, dass Versicherungsmakler von Versicherern die Vollmacht zu Schadenregulierung erhalten, insbesondere bei Kleinschäden. So hatte auch der in diesem Verfahren beklagte Versicherungsmakler von einem Versicherer die Befugnis, Schäden, die Kunden von Textilreinigungen erlitten, zu regulieren. Die Rechtsanwaltskammer Köln verklagte den Makler, nachdem er der Schadenersatzforderung des Kunden der Reinigung nicht in voller Höhe stattgegeben hatte.

Entscheidung vereinbar mit europäischem Recht?
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die Klage der Kammer zurück. Das OLG ließ keine Revision zu. Dagegen wehrte sich die Rechtsanwaltskammer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH und erhielt Recht. Der BGH sieht in der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler einen Verstoß gegen das RDG. Es liege hier eine Rechtsdienstleistung vor, die sich nicht als erlaubte Nebenleistung zu der Tätigkeit des Versicherungsmaklers einordnen lasse. Schließlich sei dieser ja Sachverwalter des Versicherungsnehmers, wohingegen die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers erfolge.

Laut VDVM ist fraglich, ob sich die Entscheidung mit Europarecht vereinbaren lasse. Zu unterscheiden sei in diesem Zusammenhang auch die Regulierung von Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Gegensatz zur Regulierung von Schäden im Verhältnis zu Dritten (Haftpflicht-Deckung). Der Verband warnte seine Mitgliedern, sich der Gefahr bewusst zu sein, dass ihre Schadenregulierung mit Bezug auf das BGH-Urteil angegriffen werden könnte.

Die Urteilsbegründung des BGH wird erst in einiger Zeit veröffentlicht. Sie werde "mit großem Interesse erwartet", heißt es in einer Pressemitteilung des VDVM. Denn nicht alle Juristen teilten die Meinung des Gerichtshofes.

Quelle: VDVM

Bildquelle: © Studio Portosabbia/iStock

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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