Das Landgericht Rostock hat in einem Urteil vom 6. August 2010 (AZ: 10 O 137/10 - nicht rechtskräftig) eine neben einer Lebensversicherung abgeschlossene Kostenausgleichsvereinbarung zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten für unwirksam erklärt. Betroffene Versicherungsnehmer können demnach geleistete Vertriebskosten gegenüber dem Versicherer geltend machen.
Der Hintergrund: Seit Inkrafttreten der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2008 sind Versicherer verpflichtet, einen großen Teil der geleisteten Vertriebs- und Abschlussgebühren zurückzuzahlen, wenn ein Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt. Damit sollte der Versicherte im Falle der vorzeitigen Kündigung vor allzu großem finanziellem Verlust geschützt werden. Für Versicherer, insbesondere für Vermittler, wurden frühzeitig gekündigte Policen somit zum Verlustgeschäft.
Abschlussprovision stellt einen eigenen Vertrag dar
Die Prisma Life, ein Liechtensteiner Lebensversicherer, fand einen ganz eigenen Weg zur Lösung des Problems. Seit Anfang 2008 nämlich verwendete der Versicherer Antragsformulare, auf denen neben dem Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung auch eine Vereinbarung über die Abschlusskostentilgung formuliert ist. Die Abschlussprovision war somit nicht mehr Teil des Versicherungsvertrages, sondern stellte einen eigenen Vertrag dar.
Kündigte der Versicherungsnehmer nun seine Police vorzeitig, blieb er dennoch allein auf den gesamten Vertriebs- und Abschlusskosten sitzen. Dies hatte er schließlich in der Vereinbarung über die Abschlusskostentilgung unterschrieben. Nach den Plänen von Prisma Life sollten Versicherer und Vermittler gleichermaßen von dieser separaten Vereinbarung profitieren, genauso hatte der Versicherer nach Inkrafttreten der VVG-Reform in Vermittlerkreisen geworben.
Unwirksamkeit einer Kostenübernahmevereinbarung gegenüber Versicherer
„Der Rostocker Richterspruch dürfte die Freude über die eigene Kreativität bei Prisma Life deutlich gedämpft haben“, urteilt Rechtsanwalt Thomas Leithoff von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein und rät Versicherten, die nach dem 1. Januar 2008 mit ihrem Lebensversicherer eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben, die Unwirksamkeit einer solchen Kostenübernahmevereinbarung gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
„Die Vereinbarung über die Übernahme der Abschluss- und Einrichtungskosten ist unwirksam, sie verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Die Leistungen des Versicherungsnehmers erfolgen ohne Rechtsgrund. Seinen Anspruch kann der Versicherungsnehmer auch dann geltend machen, wenn er den Versicherungsvertrag bei dem Versicherer fortführen will“, führt Leithoff aus. Der Versicherer indes hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. „Angesichts der eindeutigen Rechtslage sind die Chancen dieser Berufung allerdings gering“, ist Leithoff sicher.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV; Bild: © Gert Altmann,
Der Hintergrund: Seit Inkrafttreten der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2008 sind Versicherer verpflichtet, einen großen Teil der geleisteten Vertriebs- und Abschlussgebühren zurückzuzahlen, wenn ein Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt. Damit sollte der Versicherte im Falle der vorzeitigen Kündigung vor allzu großem finanziellem Verlust geschützt werden. Für Versicherer, insbesondere für Vermittler, wurden frühzeitig gekündigte Policen somit zum Verlustgeschäft.
Abschlussprovision stellt einen eigenen Vertrag dar
Die Prisma Life, ein Liechtensteiner Lebensversicherer, fand einen ganz eigenen Weg zur Lösung des Problems. Seit Anfang 2008 nämlich verwendete der Versicherer Antragsformulare, auf denen neben dem Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung auch eine Vereinbarung über die Abschlusskostentilgung formuliert ist. Die Abschlussprovision war somit nicht mehr Teil des Versicherungsvertrages, sondern stellte einen eigenen Vertrag dar.
Kündigte der Versicherungsnehmer nun seine Police vorzeitig, blieb er dennoch allein auf den gesamten Vertriebs- und Abschlusskosten sitzen. Dies hatte er schließlich in der Vereinbarung über die Abschlusskostentilgung unterschrieben. Nach den Plänen von Prisma Life sollten Versicherer und Vermittler gleichermaßen von dieser separaten Vereinbarung profitieren, genauso hatte der Versicherer nach Inkrafttreten der VVG-Reform in Vermittlerkreisen geworben.
Unwirksamkeit einer Kostenübernahmevereinbarung gegenüber Versicherer
„Der Rostocker Richterspruch dürfte die Freude über die eigene Kreativität bei Prisma Life deutlich gedämpft haben“, urteilt Rechtsanwalt Thomas Leithoff von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein und rät Versicherten, die nach dem 1. Januar 2008 mit ihrem Lebensversicherer eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben, die Unwirksamkeit einer solchen Kostenübernahmevereinbarung gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
„Die Vereinbarung über die Übernahme der Abschluss- und Einrichtungskosten ist unwirksam, sie verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Die Leistungen des Versicherungsnehmers erfolgen ohne Rechtsgrund. Seinen Anspruch kann der Versicherungsnehmer auch dann geltend machen, wenn er den Versicherungsvertrag bei dem Versicherer fortführen will“, führt Leithoff aus. Der Versicherer indes hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. „Angesichts der eindeutigen Rechtslage sind die Chancen dieser Berufung allerdings gering“, ist Leithoff sicher.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV; Bild: © Gert Altmann,
Autor(en): versicherungsmagazin.de