04.11.2010 Branche
Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Lebensversicherer und Versicherungsnehmer unwirksam
Das Landgericht Rostock hat in einem Urteil vom 6. August 2010 (AZ: 10 O 137/10 - nicht rechtskräftig) eine neben einer Lebensversicherung abgeschlossene Kostenausgleichsvereinbarung zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten für unwirksam erklärt. Betroffene Versicherungsnehmer können demnach geleistete Vertriebskosten gegenüber dem Versicherer geltend machen.
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