Keine Verschiebung der IDD-Umsetzung

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In vielen Medienberichten wird behauptet, die Versicherungsvertriebsrichtlinie würde verschoben werden. Das ist so nicht richtig, wie auch Bafin-Exekutivdirektor Grund auf einer Veranstaltung die Lage einschätzte.

Hintergrund der Medienberichte ist, dass einige europäische Mitgliedsstaaten nicht im Zeitplan der Richtlinie liegen, der eine Umsetzung bis spätestens zum 23. Februar 2018 vorsieht. So hat zum einen der Wirtschaftsausschuss (ECON) des Europäischen Parlaments vor wenigen Tagen in einem Brief die EU-Kommission nachdrücklich gebeten, den Mitgliedsländern bis zum 1. Oktober Zeit zu gewähren.

Delegierte Rechtsakte spät vorgelegt
Denn die beiden Delegierten Rechtsakte zum Produktgenehmigungsprozess und zu Interessenkonflikten und zu weiteren Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten waren von der Kommission erst recht spät vorgelegt worden. Beide Entwürfe gingen erst mit Datum vom 21. September 2017 an das Parlament und den Rat, die ihrerseits bis in den Dezember Zeit haben, diese zu prüfen und im Bedarfsfall ihnen zu widersprechen.

Das EU-Parlament hat allerdings bereits am 25. Oktober beschlossen, keine Einwände gegen die beiden Delegierten Rechtsakte zu erheben, die von jedem Versicherer und Versicherungsvermittler in der ganzen EU unmittelbar zu beachten sind. Außerdem sollte den Mitgliedsländern etwas mehr Zeit für die Umsetzung zugestanden werden. Der ECON-Ausschuss moniert, dass die Kommission sich bisher nicht verbindlich geäußert hat, ob sie im Interesse der Rechtssicherheit und der ausreichenden organisatorischen Vorbereitung dieser neuen Frist zustimmt.

Parallel haben ebenfalls Mitte November eine Reihe Vertreter von Mitgliedsländern aus dem Europarat die Kommission mit demselben Anliegen angeschrieben. Die Änderungen der IDD seien sehr umfangreich, und die Zeit für die Umsetzung sei nun zu knapp geworden. Unterschrieben ist dieser Brief von Ländervertretern von Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Tschechien und Zypern. Andererseits haben knapp die Hälfte der EU-Mitgliedsländer und darunter Deutschland nicht mit unterschrieben.

Deutsches Umsetzungsgesetz ist in Kraft
Für Deutschland ist die Situation auch deshalb anders, als das IDD-Umsetzungsgesetz verabschiedet, in einem kleineren Teil am 29. Juli in Kraft getreten und der Rest am 23. Februar 2018 pünktlich in Kraft treten wird. Es ist auch nach Einschätzung des Exekutivdirektors Versicherungs- und Pensionsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Dr. Frank Grund, äußerst unwahrscheinlich, dass der Deutsche Bundestag dieses Gesetz noch einmal neu beraten und das Inkrafttretens-Datum verändern wird. Grund appellierte beim 35. Münsterischen Versicherungstag insbesondere an die Versicherungsunternehmen, sich mit den neuen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu befassen. Es gelte, Fehlanreize im Provisions-basierten System zu vermeiden, "gerade bei Lebensversicherern".

Die Bafin habe eine personelle Aufstockung wenn auch "in bescheidenem Umfang" vorgenommen, um die IDD-Umsetzung zu begleiten. Sie werde einzelne Versicherer auffordern, nähere Auskünfte über die Vergütungs- und Anreizsysteme zu heben. Zu der Thematik "werden wir uns noch einmal deutlicher äußern", kündigte er an.

Erleichterung Zinszusatzreserve und Provisionsdeckel wahrscheinlich
Bei der Gelegenheit wurde Grund auch zur Evaluierung des Lebensversicherungsreform-Gesetzes befragt, die vom Bundestag in Auftrag gegeben worden ist und vom Bundesfinanzministerium (BMF) zu leisten ist. Die Bafin unterstützt das BMF als nachgelagerte Behörde dabei. Welche Erkenntnisse die Bafin aus einer Versichererbefragung zur Höhe und Veränderung der Abschlusskosten gezogen hat, wollte Grund jedoch nicht öffentlich preisgeben. Gleichwohl deutete er aber an, dass es zu zwei gesetzlichen Veränderungen kommen könne.

Die eine betrifft die Berechnung der Zinszusatzreserve. Diese soll sicherstellen, dass ältere Garantieverträge auf Dauer bedient werden können, belastet faktisch aber jüngere Verträge mit niedrigeren Garantiezinsen. Hier möchte die Branche schon seit langer Zeit Erleichterungen erhalten, für die es aus Sicht von Grund gute Gründe gibt. Deshalb erwarte er Anfang 2018 Bewegung in diesem Thema, wohl nach einer Regierungsbildung.

Die andere Veränderung könnte die Provision in der Lebensversicherung betreffen. Hier wäre im Zuge der Umsetzung der IDD (§ 48a VAG) vorstellbar, dass es zu einer "gewissen Begrenzung" kommt, wie Grund den Begriff Provisionsdeckel umschrieb. Dabei seien eine "Grundprovision", in der Branche wird dazu ein Satz in Höhe der zillmerfähigen 25 Promille kolportiert, und eine "qualitative Zusatzvergütung", die "Dienstleistungs-ähnliche Elemente mit Mehrwert für die Kunden" abdecke, denkbar. Hierzu kursiert in der Branche, dass diese Vergütung auf weitere 15 Promille und damit in Summe auf 40 Promille begrenzt sein könnte. Die Ironie der Geschichte dabei ist, dass diese 40 Promille-Grenze schon einmal galt, wenn auch ohne eine Splittung auf Einmal- und auf laufende Provision.

Alte 40 Promille-Grenze wird nicht mehr eingehalten
Es war ausgerechnet die Bafin, die ein altes Rundschreiben ihrer Vorläufer-Behörde Bundesamt für das Versicherungswesen im Jahr 2008 aufhob. Das Rundschreiben hatte die Versicherer verpflichtet, maximal 40 Promille an Vermittler zu zahlen. Die seinerzeitige Begründung derAufsicht erscheint aus heutiger Sicht reichlich naiv. Die Begrenzung sei nicht mehr nötig, weil der Kunde durch das 2008 neu eingeführte Produktinformationsblatt und die darin enthaltene Information über die einkalkulierten Abschlusskosten in Euro ausreichend Transparenz bekomme und im Wettbewerb Druck ausüben könne, dass Vermittler nicht zu hohe Vergütungen erhalten.

Funktioniert hat das nicht, insbesondere nicht im Maklermarkt. Stattdessen ist der Anteil derjenigen Makler, die mit 45 Promille und mehr deutlich mehr Abschlusscourtage als die alte Grenze erhalten, angestiegen. Waren es in einer mit dem "Versicherungsjournal" zusammen durchgeführten Umfrage 2011 noch 20 Prozent, erhielten 2015 bereits 25 Prozent der Makler nach eigenen Angaben mindestens 45 Promille.

Dieser Anteil ist in der jüngsten Umfrage 2017 auf fünf Prozent deutlich zurückgegangen, was wohl auch daran liegt, dass bei Umsetzung des LVRG Teile der Abschlusscourtage in eine laufende Vergütung umgewandelt wurden. Allerdings muss man bedenken, dass ein Großteil des Neugeschäfts über Maklerpools eingereicht wird, die dafür meist eine Supercourtage von beispielsweise bis zu zehn Promille zusätzlich vom Versicherer verlangen. Deshalb kann man sagen, dass in Summe die alte 40 Promille-Grenze bei Maklern längst nicht mehr eingehalten wird.

Autor(en): Matthias Beenken

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