Gegen die Stimmen der Krankenkassenvertreter hat das
Bundesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung jetzt
Einzelheiten der Beantragung und Abrechnung von Zahnersatz geregelt.
Die Kassen befürchten, dass diese Regelungen deutliche Nachteile für
die Patienten haben. So sei künftig eine Beratung bei der Beantragung
von Zahnersatz nur noch in Einzelfällen möglich und eine
routinemäßige Überprüfung der Abrechnungen sei nicht mehr
gewährleistet. Diese Überprüfungen hätten Patienten besser vor
finanzieller Überforderung schützen können. Die Kassen fordern
deshalb, diese für die Patienten nachteilige Entwicklung durch eine
Klarstellung und Korrektur der geltenden gesetzlichen Regelungen
wieder zu beheben.
Außerdem sehen die Kassen mit großer Sorge, dass erste Vergleiche
der Zuzahlungsbelastung der Patienten vor und nach der Einführung des Festzuschusssystems eine deutlich erkennbare zusätzliche Belastung der Patienten signalisieren, obwohl die Kassen in den Verhandlungen mit der KZBV alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, um derartige Entwicklungen zu vermeiden. Hier seien nun weitere genaue Erhebungen notwendig. Es müsse verhindert werden, dass sich die Zahngesundheit in Deutschland verschlechtere, wenn immer mehr Patienten wegen hoher Zuzahlungsforderungen der Zahnärzte auf notwendige, medizinisch anerkannte Zahnersatzversorgung verzichten.
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen
erhalten nach dem Beschluss des Bundesschiedsamtes keine
Detailinformationen von den Vertragszahnärzten über die tatsächlich
mit den Versicherten abgerechneten Leistungen. Damit entfällt die
Möglichkeit einer Korrektur fehlerhafter Zahnarzt-Rechnungen an die
Versicherten. Die Spitzenverbände monierten weiter, dass gesetzlich
Krankenversicherte durch die aktuellen Beschlüsse des
Bundesschiedsamtes künftig keinen Anspruch mehr haben, im neu
festgesetzten Heil- und Kostenplan auch den Steigerungsfaktor z. B.
2,3-facher Satz oder 3,5-facher Satz der privatärztlichen
Gebührenordnung (GOZ) genannt zu bekommen, wenn sie privat
abzurechnende Zusatzleistungen vereinbaren. Der geplante
Steigerungsfaktor kann nur aus den geschätzten Kosten der geplanten Einzelleistungen herausgerechnet werden.
Quelle: AOK-Bundesverband, Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen
Bundesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung jetzt
Einzelheiten der Beantragung und Abrechnung von Zahnersatz geregelt.
Die Kassen befürchten, dass diese Regelungen deutliche Nachteile für
die Patienten haben. So sei künftig eine Beratung bei der Beantragung
von Zahnersatz nur noch in Einzelfällen möglich und eine
routinemäßige Überprüfung der Abrechnungen sei nicht mehr
gewährleistet. Diese Überprüfungen hätten Patienten besser vor
finanzieller Überforderung schützen können. Die Kassen fordern
deshalb, diese für die Patienten nachteilige Entwicklung durch eine
Klarstellung und Korrektur der geltenden gesetzlichen Regelungen
wieder zu beheben.
Außerdem sehen die Kassen mit großer Sorge, dass erste Vergleiche
der Zuzahlungsbelastung der Patienten vor und nach der Einführung des Festzuschusssystems eine deutlich erkennbare zusätzliche Belastung der Patienten signalisieren, obwohl die Kassen in den Verhandlungen mit der KZBV alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, um derartige Entwicklungen zu vermeiden. Hier seien nun weitere genaue Erhebungen notwendig. Es müsse verhindert werden, dass sich die Zahngesundheit in Deutschland verschlechtere, wenn immer mehr Patienten wegen hoher Zuzahlungsforderungen der Zahnärzte auf notwendige, medizinisch anerkannte Zahnersatzversorgung verzichten.
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen
erhalten nach dem Beschluss des Bundesschiedsamtes keine
Detailinformationen von den Vertragszahnärzten über die tatsächlich
mit den Versicherten abgerechneten Leistungen. Damit entfällt die
Möglichkeit einer Korrektur fehlerhafter Zahnarzt-Rechnungen an die
Versicherten. Die Spitzenverbände monierten weiter, dass gesetzlich
Krankenversicherte durch die aktuellen Beschlüsse des
Bundesschiedsamtes künftig keinen Anspruch mehr haben, im neu
festgesetzten Heil- und Kostenplan auch den Steigerungsfaktor z. B.
2,3-facher Satz oder 3,5-facher Satz der privatärztlichen
Gebührenordnung (GOZ) genannt zu bekommen, wenn sie privat
abzurechnende Zusatzleistungen vereinbaren. Der geplante
Steigerungsfaktor kann nur aus den geschätzten Kosten der geplanten Einzelleistungen herausgerechnet werden.
Quelle: AOK-Bundesverband, Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen
Autor(en): Susanne Niemann