Der Wegfall "des Alles-oder-Nichts-Prinzips" war einer der Kernpunkte der VVG-Reform. Ab 2009 gelten deren Bestimmungen auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden. Danach darf der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers seine Leistungen nicht mehr komplett verweigern. Die nun veröffentlichten Leistungstabellen in der Versicherungswirtschaft bewerten Juristen allerdings für nicht haltbar.
Wie Arbeitsgemeinschaft (AG) Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins () mitteilt, darf die Versicherungsgesellschaft ihre Leistungen nur entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Die Kürzungen sollen künftig anhand so genannter Leistungstabellen erfolgen. Darin werde der Grad des Verschuldens durch prozentuale Angaben "beziffert", heißt es.
DAV: Leistungstabellen nicht rechtens
"Die Werte, die zurzeit in der Öffentlichkeit kursieren, entsprechen weder dem Gesetz, noch beruhen sie auf Rechtsprechung. Sie dienen ausschließlich den Vorstellungen der Versicherer", kritisiert Monika Maria Risch, Rechtsanwältin und Vorsitzende der AG Versicherungsrecht. Sie wirft den Versicherern vor, Schadensfälle auf diese Weise günstig für sich regulieren zu wollen.
"Wenn eine Vereinbarung mit der Versicherung über die Höhe der Leistungen nicht möglich ist, muss notfalls die vollständige Leistung eingeklagt werden", so die Juristin. So stelle die Weigerung den Schaden voll zu übernehmen eine Vertragsverletzung dar. In den meisten Fällen werde die Rechtschutzversicherung für die Kosten eines Prozesses aufkommen, meint die Anwältin.
Wie Arbeitsgemeinschaft (AG) Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins () mitteilt, darf die Versicherungsgesellschaft ihre Leistungen nur entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Die Kürzungen sollen künftig anhand so genannter Leistungstabellen erfolgen. Darin werde der Grad des Verschuldens durch prozentuale Angaben "beziffert", heißt es.
DAV: Leistungstabellen nicht rechtens
"Die Werte, die zurzeit in der Öffentlichkeit kursieren, entsprechen weder dem Gesetz, noch beruhen sie auf Rechtsprechung. Sie dienen ausschließlich den Vorstellungen der Versicherer", kritisiert Monika Maria Risch, Rechtsanwältin und Vorsitzende der AG Versicherungsrecht. Sie wirft den Versicherern vor, Schadensfälle auf diese Weise günstig für sich regulieren zu wollen.
"Wenn eine Vereinbarung mit der Versicherung über die Höhe der Leistungen nicht möglich ist, muss notfalls die vollständige Leistung eingeklagt werden", so die Juristin. So stelle die Weigerung den Schaden voll zu übernehmen eine Vertragsverletzung dar. In den meisten Fällen werde die Rechtschutzversicherung für die Kosten eines Prozesses aufkommen, meint die Anwältin.
Autor(en): Angelika Breinich-Schilly