Beim 34. Münsterischen Versicherungstag sparte der Rechtswissenschaftler Reiff nicht mit Kritik, was die neue Versicherungsvertriebsrichtlinie angeht. Auch Bafin-Präsident Hufeld zeigte sich wenig begeistert von dem Regulierungsansatz.
Das jährliche Treffen der Rechtswissenschaftler und Rechtspraktiker in Münster ist meist eine eher leise Veranstaltung. Wissenschaftler neigen nicht dazu, klare Positionen zu beziehen und die Dinge beim Namen zu nennen. Insofern war der Vortrag Herrn Professor Dr. Peter Reiff von der Universität Trier am vergangenen Samstag ein Ausrufezeichen.
Keine Atempause
Zunächst lobte Reiff die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie, sie habe sich im Wesentlichen bewährt. Aber "man hätte sich eine Atempause gewünscht" angesichts der Flut von Anforderungen, denen sich Versicherer durchaus nicht nur in Sachen Regulierung ausgesetzt sehen - Reiff nannte auch die Digitalisierung und Big Data neben Solvency II und der VVG-Reform als Themen, die die Versicherungswirtschaft überaus beschäftigt halten.
Da sei es erschreckend, wenn eine eigentlich nur als Revision der EU-Vermittlerrichtlinie gedachte, neue Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) den fünffachen Umfang erreiche. Zudem räume die IDD der Europäischen Kommission und der Europäischen Versicherungsaufsicht Eiopa zahlreiche Rechte ein, Detailregelungen zu erlassen. "Der nationale Gesetzgeber kann gar nicht mehr alles entscheiden", so Reiff.
Zielkonflikt mit dem Binnenmarkt
Reiff erinnerte daran, dass das eigentliche Ziel der Richtlinie die Herstellung des Binnenmarkts sei. Damit aber harmonierten viele Regelungen der IDD nicht. "Das Binnenmarktziel steht in klarem Konflikt zu anderen Zielen", so sein Fazit. Die Richtlinie werde als "eierlegende Wollmilchsau" missbraucht, die auch zahlreiche Verbraucherschutzansätze erreichen solle. "Viele gesetzgeberische Fehlleistungen" enthalte sie. Dazu kämen "unverzeihliche Fehler" in der deutschen Übersetzung. Man müsse die englisch- oder französischsprachigen Versionen der IDD heranziehen, um manche Details überhaupt verstehen zu können.
Als sein "persönliches Highlight" benannte Reiff eine Regelung aus dem Artikel 20 Absatz 7 IDD, in dem sich ein Europäischer Richtliniengeber dazu herabgelassen habe darauf hinzuweisen, dass der Versicherer seine Informationsblätter so gestalten müsse, dass sie auch als Schwarz-weiß-Kopie noch lesbar seien. "Wir sprechen von einer Richtlinie!", so Reiff, die eigentlich nur die zu erreichenden Ziele und nicht die kleinsten Umsetzungsdetails benennen sollte. "Es ist absurd", empörte er sich.
Mit der Auslegung bleibt die Praxis sich selbst überlassen
Viele Regelungsinhalte können nach Reiffs Ansicht aber relativ leicht in die entsprechenden deutschen Gesetze - vor allem Gewerbeordnung, VVG und VAG - übernommen werden. Aber auch eine wörtliche Übernahme verhindere nicht, dass die Bestimmung "inhaltlich Sprengkraft" habe, wie er am Artikel 17 IDD deutlich machte. Dieser verlangt, dass der Versicherungsvertreiber - das ist der neue Oberbegriff für Versicherer und Vermittler -bei ihrem Handeln das "bestmögliche Interesse" des Kunden wahren soll. Das sei "bisher eigentlich nur für Makler im deutsche Recht so bekannt", meinte Reiff. "Im Vertreter- und Direktvertrieb betreten wir Neuland", so der Wissenschaftler.
Denn Vertreter und Angestellte müssten schon rein vertraglich die Interessen des Versicherers und nicht die des Kunden beachten. Hier liege eine "Normenkollision" vor. Nach Reiffs Ansicht ließe sich das nur so umsetzen, dass unter "bestmöglich" zu verstehen sei, dass der Vertreter oder Angestellte das beste Angebot aus seinem Angebotsprogramm aussuchen müsse.
Eine klare Meinung äußerte Reiff auch zu einer weiteren Bestimmung des Artikels 17. Eine Differenzierung von Provisionen, um damit "renditeträchtige Produkte zu pushen", sei mit der Richtlinie nicht mehr zu vereinbaren. Damit sieht er Bedarf, die Vertreterverträge anzupassen.
Das Schwarzer-Peter-Prinzip
"Das weckt Erinnerungen" an die Zeit vor der Deregulierung 1994, kommentierte Reiff den Produktgenehmigungsprozess (Artikel 25 IDD). Auf den ersten Blick handele es sich zwar nur um ein internes Verfahren. Aber "all das verheißt nichts Gutes", denn "ein gigantischer Aufwand rollt auf die Unternehmen zu". Kritisch äußerte der Wissenschaftler sich dazu, dass damit auch die Rechtssicherheit verloren gehe, ob die Versicherungsprodukte rechtskonform ausgestaltet seien. "Der schwarze Peter bleibt auf jeden Fall beim Versicherer." Gar nicht handhabbar sei das Verfahren für Vermittler, die selbst Produkte und Deckungskonzepte entwickelten.
Auch der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Felix Hufeld, kritisierte den "teilweise absurd granularen Regulierungsansatz" der IDD. Sie sei "ein peinliches gesetzgeberisches Handwerksstück".
Deutschland auf der Anklagebank
Die IDD sei ein Beispiel für eine Verhaltensregulierung. Diese folge oft Skandalen, die die Öffentlichkeit beschäftigten und die Politik aufforderten, Handlungsstärke zu zeigen. Während sich Regulierungen wie Solvency II als Betätigungsfeld für "Raketenwissenschaftler" unterhalb des Radars des öffentlichen Interesses bewegten, seien Verhaltensregulierungen viel dynamischer.
Dazu komme ein starkes Harmonisierungsbestreben in der EU. Das wiederum führe zu einer Harmonisierung tendenziell auf höchstem Niveau, was in einzelnen Ländern wie Großbritannien, Niederlande und Skandinavien in Sachen Finanzmarkt erreicht worden sei. "Deutschland sitzt oft in Europa auf der Anklagebank", beispielsweise wegen der "Tatsache, dass wir den Versicherungsvertrieb überhaupt nicht beaufsichtigen", so der Bafin-Chef.
Aber Hufeld erinnerte auch daran, dass die IDD bereits einen Kompromiss darstelle, bei dem viele ursprünglich schärfere Ansätze wie unter anderem ein generelles Provisionsverbot herausverhandelt worden seien.
Bild: © Daniel Kalker /dpa
Das jährliche Treffen der Rechtswissenschaftler und Rechtspraktiker in Münster ist meist eine eher leise Veranstaltung. Wissenschaftler neigen nicht dazu, klare Positionen zu beziehen und die Dinge beim Namen zu nennen. Insofern war der Vortrag Herrn Professor Dr. Peter Reiff von der Universität Trier am vergangenen Samstag ein Ausrufezeichen.
Keine Atempause
Zunächst lobte Reiff die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie, sie habe sich im Wesentlichen bewährt. Aber "man hätte sich eine Atempause gewünscht" angesichts der Flut von Anforderungen, denen sich Versicherer durchaus nicht nur in Sachen Regulierung ausgesetzt sehen - Reiff nannte auch die Digitalisierung und Big Data neben Solvency II und der VVG-Reform als Themen, die die Versicherungswirtschaft überaus beschäftigt halten.
Da sei es erschreckend, wenn eine eigentlich nur als Revision der EU-Vermittlerrichtlinie gedachte, neue Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) den fünffachen Umfang erreiche. Zudem räume die IDD der Europäischen Kommission und der Europäischen Versicherungsaufsicht Eiopa zahlreiche Rechte ein, Detailregelungen zu erlassen. "Der nationale Gesetzgeber kann gar nicht mehr alles entscheiden", so Reiff.
Zielkonflikt mit dem Binnenmarkt
Reiff erinnerte daran, dass das eigentliche Ziel der Richtlinie die Herstellung des Binnenmarkts sei. Damit aber harmonierten viele Regelungen der IDD nicht. "Das Binnenmarktziel steht in klarem Konflikt zu anderen Zielen", so sein Fazit. Die Richtlinie werde als "eierlegende Wollmilchsau" missbraucht, die auch zahlreiche Verbraucherschutzansätze erreichen solle. "Viele gesetzgeberische Fehlleistungen" enthalte sie. Dazu kämen "unverzeihliche Fehler" in der deutschen Übersetzung. Man müsse die englisch- oder französischsprachigen Versionen der IDD heranziehen, um manche Details überhaupt verstehen zu können.
Als sein "persönliches Highlight" benannte Reiff eine Regelung aus dem Artikel 20 Absatz 7 IDD, in dem sich ein Europäischer Richtliniengeber dazu herabgelassen habe darauf hinzuweisen, dass der Versicherer seine Informationsblätter so gestalten müsse, dass sie auch als Schwarz-weiß-Kopie noch lesbar seien. "Wir sprechen von einer Richtlinie!", so Reiff, die eigentlich nur die zu erreichenden Ziele und nicht die kleinsten Umsetzungsdetails benennen sollte. "Es ist absurd", empörte er sich.
Mit der Auslegung bleibt die Praxis sich selbst überlassen
Viele Regelungsinhalte können nach Reiffs Ansicht aber relativ leicht in die entsprechenden deutschen Gesetze - vor allem Gewerbeordnung, VVG und VAG - übernommen werden. Aber auch eine wörtliche Übernahme verhindere nicht, dass die Bestimmung "inhaltlich Sprengkraft" habe, wie er am Artikel 17 IDD deutlich machte. Dieser verlangt, dass der Versicherungsvertreiber - das ist der neue Oberbegriff für Versicherer und Vermittler -bei ihrem Handeln das "bestmögliche Interesse" des Kunden wahren soll. Das sei "bisher eigentlich nur für Makler im deutsche Recht so bekannt", meinte Reiff. "Im Vertreter- und Direktvertrieb betreten wir Neuland", so der Wissenschaftler.
Denn Vertreter und Angestellte müssten schon rein vertraglich die Interessen des Versicherers und nicht die des Kunden beachten. Hier liege eine "Normenkollision" vor. Nach Reiffs Ansicht ließe sich das nur so umsetzen, dass unter "bestmöglich" zu verstehen sei, dass der Vertreter oder Angestellte das beste Angebot aus seinem Angebotsprogramm aussuchen müsse.
Eine klare Meinung äußerte Reiff auch zu einer weiteren Bestimmung des Artikels 17. Eine Differenzierung von Provisionen, um damit "renditeträchtige Produkte zu pushen", sei mit der Richtlinie nicht mehr zu vereinbaren. Damit sieht er Bedarf, die Vertreterverträge anzupassen.
Das Schwarzer-Peter-Prinzip
"Das weckt Erinnerungen" an die Zeit vor der Deregulierung 1994, kommentierte Reiff den Produktgenehmigungsprozess (Artikel 25 IDD). Auf den ersten Blick handele es sich zwar nur um ein internes Verfahren. Aber "all das verheißt nichts Gutes", denn "ein gigantischer Aufwand rollt auf die Unternehmen zu". Kritisch äußerte der Wissenschaftler sich dazu, dass damit auch die Rechtssicherheit verloren gehe, ob die Versicherungsprodukte rechtskonform ausgestaltet seien. "Der schwarze Peter bleibt auf jeden Fall beim Versicherer." Gar nicht handhabbar sei das Verfahren für Vermittler, die selbst Produkte und Deckungskonzepte entwickelten.
Auch der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Felix Hufeld, kritisierte den "teilweise absurd granularen Regulierungsansatz" der IDD. Sie sei "ein peinliches gesetzgeberisches Handwerksstück".
Deutschland auf der Anklagebank
Die IDD sei ein Beispiel für eine Verhaltensregulierung. Diese folge oft Skandalen, die die Öffentlichkeit beschäftigten und die Politik aufforderten, Handlungsstärke zu zeigen. Während sich Regulierungen wie Solvency II als Betätigungsfeld für "Raketenwissenschaftler" unterhalb des Radars des öffentlichen Interesses bewegten, seien Verhaltensregulierungen viel dynamischer.
Dazu komme ein starkes Harmonisierungsbestreben in der EU. Das wiederum führe zu einer Harmonisierung tendenziell auf höchstem Niveau, was in einzelnen Ländern wie Großbritannien, Niederlande und Skandinavien in Sachen Finanzmarkt erreicht worden sei. "Deutschland sitzt oft in Europa auf der Anklagebank", beispielsweise wegen der "Tatsache, dass wir den Versicherungsvertrieb überhaupt nicht beaufsichtigen", so der Bafin-Chef.
Aber Hufeld erinnerte auch daran, dass die IDD bereits einen Kompromiss darstelle, bei dem viele ursprünglich schärfere Ansätze wie unter anderem ein generelles Provisionsverbot herausverhandelt worden seien.
Bild: © Daniel Kalker /dpa
Autor(en): Matthias Beenken