Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gestern den lang erwarteten "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb" veröffentlicht. Darin sind einige für die Branche positive Überraschungen enthalten.
Eigentlich war er schon für Anfang November angekündigt, nun ist er endlich da: der Referentenentwurf, mit dem das Bundeswirtschaftsministerium die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) umsetzen will.
Das Gesetz wird teuer: Das Ministerium beziffert den erwarteten Aufwand für die Wirtschaft mit "fast 497 Millionen Euro pro Jahr", davon seien 262.000 Euro Bürokratiekosten. Hinzu kommt ein einmaliger Aufwand der Umstellung, der mit fünf Millionen Euro angegeben wird. Auch die Verwaltung wird mit Mehrkosten von 1,9 Millionen Euro pro Jahrbelastet. Ein Gebot der Ehrlichkeit wäre es herauszustellen, dass dieser Aufwand am Ende zulasten des Kunden geht. Verbraucherschutz kostet Geld.
Provisionsabgabeverbot bleibt bestehen
Das Gesetz soll daneben zusätzlich den Koalitionsvertrag der Unionsparteien und SPD erfüllen und die Honorarberatung im Versicherungsbereich stärken. Als weiteres zusätzliches Thema ist das Provisionsabgabeverbot behandelt.
Beim Provisionsabgabeverbot werden sich der Branchenverband GDV und die großen Vermittlerverbände freuen, dass das Provisionsabgabeverbot nicht nur erhalten bleibt. Es wird sogar gestärkt, indem es unmittelbar in einen neuen § 48b VAG aufgenommen wird anstatt wie bisher nur in Verordnungen geregelt zu sein. Die Begründung dafür ist, dass es nicht dem Verbraucherschutz dient, wenn Kunden über die Provisionsabgabe angelockt werden, anstatt den Versicherungsschutz nach seinen Leistungen zu beurteilen. Die alte Regelung der „Wiesbadener Vereinigung“ für begründete Ausnahmen vom Provisionsabgabeverbot bei firmenverbundenen Vermittlern wird ebenfalls ins VAG übernommen.
Vermittler dürfen nur gegen Provision tätig werden
Die Honorarberatung soll dadurch gestärkt werden, dass im § 34d GewO eine neue Berufsbezeichnung "Honorar-Versicherungsberater" aufgenommen wird. Der bisherige §34e GewO als Regelung des "Versicherungsberaters" entfällt. Damit rücken Versicherungsvermittler und Versicherungsberater noch enger zusammen. Als Versicherungsvermittler bezeichnet werden ausdrücklich Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, die entsprechenden Definitionen sind aus dem § 59 VVG bekannt. Aus der IDD übernommen werden die ausdrücklichen Hinweise darauf, dass auch die Mitwirkung an der
Schadensregulierung sowie die Vergleichsportale als Vermittler gelten.
Neu ist: "Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen." Weiter wird das Provisionsabgabeverbot aufgenommen und auf das VAG verwiesen. Versicherungsmakler allerdings dürfen wie bisher auch eine Honorar-Versicherungsrechtsberatung erbringen, beschränkt auf Firmenkunden und Belegschaftsgeschäft.
Kein strenges Provisionsverbot mehr für den "Honorarberater"
Dagegen heißt es: "Der Honorar-Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen." Wenn ein Honorarberater gleich gut geeignete Brutto- und Nettotarife anzubieten hat, soll er dem Nettotarif den Vorzug geben. Analog dem Honorar-Finanzanlageberater wird aber das strenge Provisionsannahmeverbot aufgehoben. Der Honorar-Versicherungsberater darf also Bruttotarife gegen Provision vermitteln, die er dann aber "unverzüglich" an den Versicherungsnehmer auszukehren hat.
Im neuen § 48c VAG heißt es allerdings, dass der Versicherer, wenn er vom Honorar-Versicherungsberater einen Antrag für einen Bruttotarif bekommt, die Provision direkt an den Kunden auf dessen Prämienkonto zahlen soll, um eine Verrechnung mit Prämienforderungen vornehmen zu können. Um das Stornorisiko zu begrenzen, muss der Versicherer nur 80 Prozent der Provision über die ersten fünf Jahre verteilt gutschreiben. Alternativ kann der Versicherer auch die Prämie reduzieren, also nettoisieren.
Auf die Verordnung warten
Viele Details zur IDD-Umsetzung werden aber erst in einer Verordnung geregelt. Die Ermächtigung dazu findet sich im neu gestalteten § 34e GewO. Die Verordnung wird unter anderem die Frage beantworten, wie die regelmäßige Fortbildung abgeleistet werden soll, die Vermittler und ihre Beschäftigten erbringen müssen, und wer die Erfüllung dieser Pflicht überwacht.
Auch "die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Honorar-Versicherungsberaters" soll zum Schutz der Verbraucher in der Verordnung definiert werden. Dazu kann auch festgelegt werden, welche Aufzeichnungen der Honorar-Versicherungsberater erstellen und von welcher Behörde er sich auf eigene Kosten hin überprüfen lassen muss. Ein fallweises Hin- und Herwechseln zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung soll damit offensichtlich unterbunden werden.
Das Produktfreigabeverfahren nach Artikel 25 IDD findet sich im § 23 VAG. Dass Vergütungen, Verkaufsziele und andere Maßnahmen Versicherer und ihre Angestellten nicht davon abhalten dürfen, das bestmögliche Interesse des Kunden zu verfolgen, wird in einem neuen § 48a VAG festgehalten. Dass insbesondere beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten schädliche Interessenkonflikte systematisch zu verhindern sind, findet sich im selben Paragrafen.
Die allgemeine Wohlverhaltenspflicht des Versicherers oder auch die Regelung zu Querverkäufen werden in neuen Paragrafen des VVG wiedergegeben. Dau gehören auch die erweiterten Pflichten beim Vertrieb von Lebensversicherungsanlageprodukten.
Eigentlich war er schon für Anfang November angekündigt, nun ist er endlich da: der Referentenentwurf, mit dem das Bundeswirtschaftsministerium die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) umsetzen will.
Das Gesetz wird teuer: Das Ministerium beziffert den erwarteten Aufwand für die Wirtschaft mit "fast 497 Millionen Euro pro Jahr", davon seien 262.000 Euro Bürokratiekosten. Hinzu kommt ein einmaliger Aufwand der Umstellung, der mit fünf Millionen Euro angegeben wird. Auch die Verwaltung wird mit Mehrkosten von 1,9 Millionen Euro pro Jahrbelastet. Ein Gebot der Ehrlichkeit wäre es herauszustellen, dass dieser Aufwand am Ende zulasten des Kunden geht. Verbraucherschutz kostet Geld.
Provisionsabgabeverbot bleibt bestehen
Das Gesetz soll daneben zusätzlich den Koalitionsvertrag der Unionsparteien und SPD erfüllen und die Honorarberatung im Versicherungsbereich stärken. Als weiteres zusätzliches Thema ist das Provisionsabgabeverbot behandelt.
Beim Provisionsabgabeverbot werden sich der Branchenverband GDV und die großen Vermittlerverbände freuen, dass das Provisionsabgabeverbot nicht nur erhalten bleibt. Es wird sogar gestärkt, indem es unmittelbar in einen neuen § 48b VAG aufgenommen wird anstatt wie bisher nur in Verordnungen geregelt zu sein. Die Begründung dafür ist, dass es nicht dem Verbraucherschutz dient, wenn Kunden über die Provisionsabgabe angelockt werden, anstatt den Versicherungsschutz nach seinen Leistungen zu beurteilen. Die alte Regelung der „Wiesbadener Vereinigung“ für begründete Ausnahmen vom Provisionsabgabeverbot bei firmenverbundenen Vermittlern wird ebenfalls ins VAG übernommen.
Vermittler dürfen nur gegen Provision tätig werden
Die Honorarberatung soll dadurch gestärkt werden, dass im § 34d GewO eine neue Berufsbezeichnung "Honorar-Versicherungsberater" aufgenommen wird. Der bisherige §34e GewO als Regelung des "Versicherungsberaters" entfällt. Damit rücken Versicherungsvermittler und Versicherungsberater noch enger zusammen. Als Versicherungsvermittler bezeichnet werden ausdrücklich Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, die entsprechenden Definitionen sind aus dem § 59 VVG bekannt. Aus der IDD übernommen werden die ausdrücklichen Hinweise darauf, dass auch die Mitwirkung an der
Schadensregulierung sowie die Vergleichsportale als Vermittler gelten.
Neu ist: "Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen." Weiter wird das Provisionsabgabeverbot aufgenommen und auf das VAG verwiesen. Versicherungsmakler allerdings dürfen wie bisher auch eine Honorar-Versicherungsrechtsberatung erbringen, beschränkt auf Firmenkunden und Belegschaftsgeschäft.
Kein strenges Provisionsverbot mehr für den "Honorarberater"
Dagegen heißt es: "Der Honorar-Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen." Wenn ein Honorarberater gleich gut geeignete Brutto- und Nettotarife anzubieten hat, soll er dem Nettotarif den Vorzug geben. Analog dem Honorar-Finanzanlageberater wird aber das strenge Provisionsannahmeverbot aufgehoben. Der Honorar-Versicherungsberater darf also Bruttotarife gegen Provision vermitteln, die er dann aber "unverzüglich" an den Versicherungsnehmer auszukehren hat.
Im neuen § 48c VAG heißt es allerdings, dass der Versicherer, wenn er vom Honorar-Versicherungsberater einen Antrag für einen Bruttotarif bekommt, die Provision direkt an den Kunden auf dessen Prämienkonto zahlen soll, um eine Verrechnung mit Prämienforderungen vornehmen zu können. Um das Stornorisiko zu begrenzen, muss der Versicherer nur 80 Prozent der Provision über die ersten fünf Jahre verteilt gutschreiben. Alternativ kann der Versicherer auch die Prämie reduzieren, also nettoisieren.
Auf die Verordnung warten
Viele Details zur IDD-Umsetzung werden aber erst in einer Verordnung geregelt. Die Ermächtigung dazu findet sich im neu gestalteten § 34e GewO. Die Verordnung wird unter anderem die Frage beantworten, wie die regelmäßige Fortbildung abgeleistet werden soll, die Vermittler und ihre Beschäftigten erbringen müssen, und wer die Erfüllung dieser Pflicht überwacht.
Auch "die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Honorar-Versicherungsberaters" soll zum Schutz der Verbraucher in der Verordnung definiert werden. Dazu kann auch festgelegt werden, welche Aufzeichnungen der Honorar-Versicherungsberater erstellen und von welcher Behörde er sich auf eigene Kosten hin überprüfen lassen muss. Ein fallweises Hin- und Herwechseln zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung soll damit offensichtlich unterbunden werden.
Das Produktfreigabeverfahren nach Artikel 25 IDD findet sich im § 23 VAG. Dass Vergütungen, Verkaufsziele und andere Maßnahmen Versicherer und ihre Angestellten nicht davon abhalten dürfen, das bestmögliche Interesse des Kunden zu verfolgen, wird in einem neuen § 48a VAG festgehalten. Dass insbesondere beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten schädliche Interessenkonflikte systematisch zu verhindern sind, findet sich im selben Paragrafen.
Die allgemeine Wohlverhaltenspflicht des Versicherers oder auch die Regelung zu Querverkäufen werden in neuen Paragrafen des VVG wiedergegeben. Dau gehören auch die erweiterten Pflichten beim Vertrieb von Lebensversicherungsanlageprodukten.
Autor(en): Matthias Beenken