Der Honorar-Finanzanlagenberater soll das Ziel der GroKo erfüllen helfen, die Honorarberatung zu fördern. Er belegt aber eher, dass ein Umbau des § 34e Gewerbeordnung für Versicherungsberater zum Honorar-Versicherungsvermittlungsberater wenig erfolgversprechend sein wird.
Am 1. August 2014 wurde der § 34h GewO eingeführt. Seither können Personen und Firmen, die Anlageberatung und Anlagevermittlung betreiben wollen, dies mit dem geschützten Begriff „Honorar-Finanzanlagenberater“ tun. Das Ziel der Großen Koalition ist es, die Honorarberatung zu fördern.
Nur 121 Honorar-Erlaubnisse
Das traurige Ergebnis ist, dass laut dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag zum 1. Juli ganze 121 Erlaubnisträger nach § 34h GewO erfasst sind. Zum Vergleich: 36.949 Personen und Firmen weisen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO auf. Damit haben die Honorar-Kolleginnen und -Kollegen einen Anteil von kaum wahrnehmbaren drei Promille.
Dabei wurde beim Bau des § 34h GewO alles berücksichtigt, was die Fans der Honorarszene dem Gesetzgeber an Wünschen mitgegeben hatten. Es sollte auf jeden Fall besser werden als bei dem viel, viel älteren Versicherungsberater nach § 34e GewO.
Auch hier zeigen die aktuellen Zahlen zum 1. Juli, dass die Nachfrage nach diesem Spezialtypus des Beraters gering bleibt. Das Versicherungsvermittlerregister verzeichnet 299 Versicherungsberater am 1. Juli, demgegenüber sind aber 230.229 Personen und Firmen als Versicherungsvermittler registriert. Der Anteil der Versicherungsberater beträgt damit ein ganzes Promille.
Versicherungsberater dürfen vermitteln
Dass es so wenige Versicherungsberater gibt, obwohl sie doch geradezu prototypisch die Honorarberatung anbieten können, erstaunt dann doch. Ein klassisches Argument der Befürworter der Honorarberatung lautet allerdings, dass der Versicherungsberater nicht vermitteln dürfe, und deshalb nur so wenige diese Erlaubnis beantragen. Das ist allerdings so nicht richtig, denn die Gewerbeordnung verbietet dem Versicherungsberater die Vermittlung nicht. Sie verbietet lediglich, dass der Versicherungsberater einen wirtschaftlichen Vorteil wie beispielsweise eine Provision vom Versicherer annehmen oder sich sonst abhängig machen darf.
Sehr weit gefasster Begriff
Der Begriff „Vermittlung“ ist sehr weit gefasst. Laut EU-Vermittlerrichtlinie ist darunter „das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall“ zu verstehen.
In der deutschen Umsetzung wurde darauf verzichtet, diesen exakten Begriff zu übernehmen. Aber immerhin wird der Versicherungsberater in § 59 Absatz 3 VVG so erklärt, dass Versicherungsberater ist, „wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät (…), ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.“ Der Versicherungsberater kann also selbstverständlich vermitteln, indem er einem Kunden geeignete Versicherungen aussucht und bei der Beantragung unterstützt.
Herausrücken von Provisionen als Argument für Honorarberater?
Ein weiteres Argument der Honorarbefürworter war, dass der Versicherungsberater in seiner Ausbreitung gehemmt wird, wenn er weder die in Versicherungsverträgen üblicherweise eingerechnete Provision annehmen und an den Kunden weitergeben darf noch die Versicherer zur Herausgabe von Nettotarifen zwingen kann. Das geringe Interesse am Honorar-Finanzanlagenberater ist der beste Beweis, dass auch dieses Argument nicht stichhaltig ist. Denn der Honorar-Finanzanlagenberater darf genau das, was beim Versicherungsberater vermisst wird: Er kann Provisionen annehmen, muss sie nur an den Kunden herausrücken.
Abschließend könnte man noch einwenden, dass vielleicht den Verbrauchern noch nicht genügend bekannt ist, was ein „Honorarberater“ anderes leistet als ein normaler Vermittler. Warum aber sollte ein Verbraucher mehr als nur einen geschützten, aber inhaltsarmen Titel hinter dem Zusatz „Honorar-“ vermuten, wenn doch das Gesetz selbst die Tätigkeiten eines nach § 34h GewO zugelassenen Beraters sinngleich mit denjenigen des nach §34f GewO zugelassenen Vermittlers definiert?
Überwachung ist nicht vorgesehen
Es gibt erkennbar keine Unterschiede in der Art der Tätigkeit, in der Art und Höhe der geforderten Voraussetzungen, nicht einmal eine deutlich höhere Mindestqualifikation wird gefordert. Lediglich die Transparenz der geforderten Vergütung ist etwas höher, wobei sich der Kunde des Honorar-Finanzanlagenberaters weitgehend blind darauf verlassen muss, dass der Berater absolut ehrlich alle erhaltenen Provisionen mitteilen und herausrücken wird. Denn eine enge Überwachung ist gar nicht erst vorgesehen.
Insofern macht es keinen Sinn, den §34e GewO nach demselben Vorbild umzugestalten und aus dem aus der Rechtsberatung und damit einem ganz anderen Tätigkeitsfeld stammenden Versicherungsberater eine Art „Honorar-Versicherungsvermittlungsberater“ zu machen. Die Prognose ist wohl nicht zu gewagt, dass die Zahl der Inhaber einer §34e GewO-Erlaubnis deswegen nicht nennenswert steigen wird.
Vermittlerzahl erneut gesunken
Im Übrigen ist die Zahl der im Versicherungsvermittlerregister Erfassten zum 1. Juli erneut gesunken. Gegenüber dem Vorquartal ist die Anzahl um 784 Personen und Firmen zurückgegangen.
Der Rückgang geht zulasten der Versicherungsvertreter. Allein 888 erlaubnisfreie gebundene Vertreter wurden ausgetragen, ihre Anzahl sank dadurch auf knapp unter 150.000. Auch die Zahl der Vertreter mit Gewerbeerlaubnis reduzierte sich um 62 auf unter 30.000 Erlaubnisträger. Leichte Zuwächse verzeichneten dagegen Versicherungsmakler (plus 39), produktakzessorische Vermittler (plus 121) und die Versicherungsberater mit sechs zusätzlichen Erlaubnisträgern.
Am 1. August 2014 wurde der § 34h GewO eingeführt. Seither können Personen und Firmen, die Anlageberatung und Anlagevermittlung betreiben wollen, dies mit dem geschützten Begriff „Honorar-Finanzanlagenberater“ tun. Das Ziel der Großen Koalition ist es, die Honorarberatung zu fördern.
Nur 121 Honorar-Erlaubnisse
Das traurige Ergebnis ist, dass laut dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag zum 1. Juli ganze 121 Erlaubnisträger nach § 34h GewO erfasst sind. Zum Vergleich: 36.949 Personen und Firmen weisen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO auf. Damit haben die Honorar-Kolleginnen und -Kollegen einen Anteil von kaum wahrnehmbaren drei Promille.
Dabei wurde beim Bau des § 34h GewO alles berücksichtigt, was die Fans der Honorarszene dem Gesetzgeber an Wünschen mitgegeben hatten. Es sollte auf jeden Fall besser werden als bei dem viel, viel älteren Versicherungsberater nach § 34e GewO.
Auch hier zeigen die aktuellen Zahlen zum 1. Juli, dass die Nachfrage nach diesem Spezialtypus des Beraters gering bleibt. Das Versicherungsvermittlerregister verzeichnet 299 Versicherungsberater am 1. Juli, demgegenüber sind aber 230.229 Personen und Firmen als Versicherungsvermittler registriert. Der Anteil der Versicherungsberater beträgt damit ein ganzes Promille.
Versicherungsberater dürfen vermitteln
Dass es so wenige Versicherungsberater gibt, obwohl sie doch geradezu prototypisch die Honorarberatung anbieten können, erstaunt dann doch. Ein klassisches Argument der Befürworter der Honorarberatung lautet allerdings, dass der Versicherungsberater nicht vermitteln dürfe, und deshalb nur so wenige diese Erlaubnis beantragen. Das ist allerdings so nicht richtig, denn die Gewerbeordnung verbietet dem Versicherungsberater die Vermittlung nicht. Sie verbietet lediglich, dass der Versicherungsberater einen wirtschaftlichen Vorteil wie beispielsweise eine Provision vom Versicherer annehmen oder sich sonst abhängig machen darf.
Sehr weit gefasster Begriff
Der Begriff „Vermittlung“ ist sehr weit gefasst. Laut EU-Vermittlerrichtlinie ist darunter „das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall“ zu verstehen.
In der deutschen Umsetzung wurde darauf verzichtet, diesen exakten Begriff zu übernehmen. Aber immerhin wird der Versicherungsberater in § 59 Absatz 3 VVG so erklärt, dass Versicherungsberater ist, „wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät (…), ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.“ Der Versicherungsberater kann also selbstverständlich vermitteln, indem er einem Kunden geeignete Versicherungen aussucht und bei der Beantragung unterstützt.
Herausrücken von Provisionen als Argument für Honorarberater?
Ein weiteres Argument der Honorarbefürworter war, dass der Versicherungsberater in seiner Ausbreitung gehemmt wird, wenn er weder die in Versicherungsverträgen üblicherweise eingerechnete Provision annehmen und an den Kunden weitergeben darf noch die Versicherer zur Herausgabe von Nettotarifen zwingen kann. Das geringe Interesse am Honorar-Finanzanlagenberater ist der beste Beweis, dass auch dieses Argument nicht stichhaltig ist. Denn der Honorar-Finanzanlagenberater darf genau das, was beim Versicherungsberater vermisst wird: Er kann Provisionen annehmen, muss sie nur an den Kunden herausrücken.
Abschließend könnte man noch einwenden, dass vielleicht den Verbrauchern noch nicht genügend bekannt ist, was ein „Honorarberater“ anderes leistet als ein normaler Vermittler. Warum aber sollte ein Verbraucher mehr als nur einen geschützten, aber inhaltsarmen Titel hinter dem Zusatz „Honorar-“ vermuten, wenn doch das Gesetz selbst die Tätigkeiten eines nach § 34h GewO zugelassenen Beraters sinngleich mit denjenigen des nach §34f GewO zugelassenen Vermittlers definiert?
Überwachung ist nicht vorgesehen
Es gibt erkennbar keine Unterschiede in der Art der Tätigkeit, in der Art und Höhe der geforderten Voraussetzungen, nicht einmal eine deutlich höhere Mindestqualifikation wird gefordert. Lediglich die Transparenz der geforderten Vergütung ist etwas höher, wobei sich der Kunde des Honorar-Finanzanlagenberaters weitgehend blind darauf verlassen muss, dass der Berater absolut ehrlich alle erhaltenen Provisionen mitteilen und herausrücken wird. Denn eine enge Überwachung ist gar nicht erst vorgesehen.
Insofern macht es keinen Sinn, den §34e GewO nach demselben Vorbild umzugestalten und aus dem aus der Rechtsberatung und damit einem ganz anderen Tätigkeitsfeld stammenden Versicherungsberater eine Art „Honorar-Versicherungsvermittlungsberater“ zu machen. Die Prognose ist wohl nicht zu gewagt, dass die Zahl der Inhaber einer §34e GewO-Erlaubnis deswegen nicht nennenswert steigen wird.
Vermittlerzahl erneut gesunken
Im Übrigen ist die Zahl der im Versicherungsvermittlerregister Erfassten zum 1. Juli erneut gesunken. Gegenüber dem Vorquartal ist die Anzahl um 784 Personen und Firmen zurückgegangen.
Der Rückgang geht zulasten der Versicherungsvertreter. Allein 888 erlaubnisfreie gebundene Vertreter wurden ausgetragen, ihre Anzahl sank dadurch auf knapp unter 150.000. Auch die Zahl der Vertreter mit Gewerbeerlaubnis reduzierte sich um 62 auf unter 30.000 Erlaubnisträger. Leichte Zuwächse verzeichneten dagegen Versicherungsmakler (plus 39), produktakzessorische Vermittler (plus 121) und die Versicherungsberater mit sechs zusätzlichen Erlaubnisträgern.
Autor(en): Matthias Beenken